Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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bei einem Jahreseinkommen. 
von mehr als bit einschlleßlich 
"„ » Thlr. Thlr. Wlr. 
in der 30. Stuse 56,000 68,000 1680 
„ 341. 68,000 80,000 2040 
:. 2202 .. . . . . 80,000 100,0000 2400 
:. 23.. 100,000 120,000 3000 
„ 44 .. 120,000 140,000 3600 
35. - . . .. . . . . . 140,000 160,0000 4200 
" „ 36 ... .. .... 160,000 180,000 .. 4800 
„ 7277 . . . . 180,000 200,000 5400 
66. 200,000 220,000 6000 
„ 329 . . . 220,000 240,000 6600 
40 . .. ... . .. 240,000 260,000 7200 
u. s. f. um je 20,000 Thaler steigend — um je 600 Thaler steigend. 
Bei Veranlagung der Einkommensteuerpflichtigen zu der ersten und zweiten 
Stufe ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit bedingende wirthschaftliche 
Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen (eine große Lahl von Kindern, die 
Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, andauernde serankheit, ferner, 
sofern die Leistungsfähigkeit wesentlich dadurch beeinträchtigt wird, Verschuldung 
und außergewöhnliche Unglücksfälle) dergestalt zu berücksichtigen, daß eine Er- 
mäßigung um eine Stufe sattfinden kann. Sofern der Einusschütende der ersten 
Stufe angehören würde, kann derselbe auf den Satz, welcher von den Steuer- 
pflichtigen in der zwölften Stufe der Klassensteuer (99. 6. und 7.) entrichtet wird, 
ermäßigt werden. i 
"2 jeden Regierungsbezirk, besiccungsweise für die Provinz Hannover, 
fovie ür die Haupt= und Residenzstadt Berlin, wird unter dem Vorsitz eines von 
eem Finanzminister zu ernennenden Regierungskominissärs eine Bezirkskommission 
gebildet, welche zu 3 aus Einkommensteuerpflichtigen, zu 2 aus Klassensteuer- 
pflichtigen des Bezirks von der Provinzialvertretung für den Zeitraum von drei 
Jahren zu wählen t. ,« « ,. 
Die Lahl der Mitglieder dieser Kommission wird für jeden Bezirk mit Rück- 
icht auf seine Größe und auf die eanhn seiner Einwohner von 
em Finanzminister bepeimmt. Auch bei dieser Kommission ist darauf zu achten, 
daß die verschiedenen Arten des Einkommens möglichst gleichmäßig darin vertreten 
werden. In Bezug auf die Zulässigkeit der Ablehnung der Wahl gilt die im 
K. 21. getroffene zasan 
Die Wahl der Bezirkskommission findet zum ersten Male bei dem nächsten 
und sodaßn bei dem auf den Ablauf ihrer Wahlperiode folgenden ersten Zu- 
sammentrilt des betreffenden Provinzial- (Kommunal.) Landtages statt. 
« AttikelL 
Den Offizieren des Heeres und der Marine, Aerzten und Beamlen der 
Militair- und Marineverwaltung, welche einkommensteuerpflichtig sind, wird
	        
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