Pfanbbrief· Kassatlon.
Fonds der Central
Candschaft.
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KG. 31.
Insoweit nach den reglementarischen Bestimmungen der betreffenden Pro-
vinzial-Landschaft der Schuldner berechtigt ist, für den Betrag des abgezahlten
Pfandbriefskapitals löschungsfähige Quittung oder Cession vorbiß
rität für den Ueberrest des Pfandbriefsdarlehns, oder ein neues Pfandbriefs-
darlehn (Krediterneuerung) zu verlangen, steht ihm diese Befugniß auch in An-
sehung der centrallandschaftlichen Beleihungen g
altlich der Prio-
Eine landschaftliche Garantie in Ansehung solcher Beträge, worüber
loͤschungsfähige Quittung oder Cession ertheilt worden ist, findet nicht statt.
G. 32.
Eine Löschung oder anderweitige Disposition in Ansehung einer Darlehns-
forderung (§9. 28. 29. und 31.) darf nur nach Kassirung eines entsprechenden
Betrages von landschaftlichen Central-Pfandbriefen erfolgen (§. 19.).
g. 33.
Ob und in welchen Fällen eine Aufkündigung von landschaftlichen Central-
Pfandbriefen zur Einlösung durch Baarzahlung stattfinden soll, bleibt der Be-
schlußnahme der Central-Landschaftsdirektion überlassen.
Fällen der Aufkündigung zur Baarzahlung ist nach Anleitung des
In
Allerhöchsten Erlasses vom 20. Januar 1870. und dessen Anlage (Gesetz Samml.
S. 70.) zu verfahren.
K. 34.
Aus dem Umlauf zurückgezogene landschaftliche Central-Pfandbriefe werden
zusammen mit den zugehörigen Kupons und Talons in Gegenwart eines Mit-
liedes sowohl der Central-Landschaftsdirektion als des Central-Landschaftssyn-
ikats, kassirt und in den Registern der landschaftlichen Central- Pfandbriefe
boscht.
K. 35.
Den Fonds der Central-Landschaft bilden:
1) der am Schlusse des H. 14. gedachte Kursgewinn;
2) die verjährten Pfandbriefszinsen (F. 23.);
3) die während 30 Jahre, vom Fälligkeitstermine ab, unerhoben gebliebenen,
nach erfolgter gerichtlicher Präklusion verfallenen Valuten der nach
33. und dem Allerhöchsten Erlasse vom 20. Januar 1870. ( Gese-
amml. S. 70.) öffentlich aufgekündigten landschaftlichen Central-
Pfandbriefe; «
4)Einlagen,BorschüsseoderDaklehne,welcheberCenttaliLandschaftvon
den verbundenen Instituten, oder anderweit gewährt werden;
5) Ueberschüsse, welche sich bei der Central-Landschaftsverwaltung ergeben.
Die