Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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S.  44.

Der  Austritt  aus  dem  Verbande  der  Central-Landschaft  ist  jedem  der  ver-  uustritt  der  Jysii.
bundenen  Institute  gestattet,  sofern  dies  von  den  verfassongemäsigen  Organen  mie  ausdem  Verbande.
desselben  beschlossen  wird,  jeboch  nur  zulässig,  nachdem  das  ausscheidende  Institut
alle  seine  Verpflichtungen  gegen  die  Central-Landschaft  erfüllt  und  sämmtliche  auf
geuen,  Ai  ausgefertigte  landschaftliche  Central.  Pfandbriefe  zur  Kassirung

ebracht  hat.

s  Jedes  verbundene  Institut  kann  zur  Vorbereitung  des  beabsichtigten  Austritts
  aus  der  Central-Landschaft  die  Schlezung  der  Emission  von  landschaftlichen
Central-Pfandbriefen  für  die  Grundbesitzer  seines  Bereichs  verlangen.

Auch  kann  für  ein  verbundenes  Institut  durch  einhelligen  Beschluß  der
übrigen  zur  Central-Landschaft  gehörigen  Institute  die  fernere  Emission  von  landchaftlichen
  Central-Pfandbriefen,  jedoch  unter  Wahrung  aller  wohlerworbenen

echte  in  Ansehung  der  bereits  ausgefertigten  Pftndtri  f,  geschlossen  werden.

Eine  Auflösung  der  anch  tritt  ein,  wenn  sämmtliche  verbundene

  Institute  aus  derselben  ausgeschieden  sind.

K.  45.
Aenderungen  dieses  Statuts  —  soweit  solche  ohne  Verletzung  wohlerworbener  Stanttenärherung.
Rechte  der  Inhaber  bereits  emittirter  Pfandbriefe  erfolgen  können  —  bedürfen
der  Zustimmung  der  Generalversammlungen,  oder  der  von  letzteren  ermächtigten
engeren  Ausschüsse  der  verbundenen  land  chaftlichen  Kreditinstitute  und  der  Königlichen
  Allerhöchsten  Genehmigung.
K.  46.
Der  —7—

„Deutsche  Reichsanzeiger  und  Königlich  Preußische  Staatsanzeiger“
ist  Publikationsblatt  in  allen  Angelegenheiten  der  Central-Landschaft.

Uebrigens  bleibt  der  Central-Landschaftsdirektion  und  den  Provinzial-Landschafttverwaltungem
  überlassen,  inwiefern  sie  Bekanntmachungen  in  dergleichen
ngelegenheiten  in  anderen  Blättern  wiederholen  wollen.  „

 

(r.  8142)  A.