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b. 57. "
Die Ausführung dieses Gesetzes wird der Regierung in Schleswig, als
Auseinandersetzungs-Behörde, und dem daselbst zu bildenden Spruchkollegium für
landwirthschaftliche Angelegenheiten übertragen. In Ansehung. der Rechte dritter
Personen, des ganzen Auseinandersetzungsverfahrens und des Kostenwesens finden
dabei dieselben Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen bei Ab.
lösungen in der Provinz Brandenburg gelten.
G. 58.
In Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren Umfeng, sowie
überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, abgesehen von den Bestim-
mungen dieses Gesetzes, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechtswege
Lätten werden können, hat in letzter Instanz das Ober--Appellationsgericht in
erlin zu entscheiden. Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestim-
mungen über die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur
Anwendung.
K. 59.
Die Ablösbarkeit ist ohne Rücksicht auf frühere Willenserklärungen, Ver-
jährung oder Judikate nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu
eurtheilen. 6o
Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber das gegenwärtige
. Hesmmunz enthält, werden, insoweit sie demselben entgegensteden, außer
aft gesetzt. ,
Die auf Grund solcher Vorschriften oder sonst rechtsverbindlich erfolgten
Fellsehungen über die Art und gaoe der Entschädigung und über das Kosten-
eitragsverhältniß bleiben in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1873.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk.
(Nr. 8087.# Allerhöchster Erlaß vom 11. Dezember 1872. betreffend die Einführung des
Instituts der Schiedsmaͤnner im Kreise Bochum.
n Ausfuͤhrung des Gesetzes vom 4. März 1855. (Gesetz · Samml. S. 181.)
will Ich auf den Bericht vom 1. Dezember cr. hierdurch genehmigen, daß das
Institut der Schiedsmänner in dem Kreise Bochum, Regierungsbezirks Arns-
Johrgang 1873. (Nr. 8086 8088.) 3 · berg,