Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Zusatzbestimmung. 
Bei Berechnung der Tragfähigkeit resp. des Raumgehalts werden Bruch- 
theile der Maaßeinheit, wenn sie ein halb oder mehr betragen, für voll gerechnet, 
kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2 alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, 
wegen Eisganges, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahr- 
zeuge, welche, nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Em- 
pfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung 
gelöscht oder eingenommen zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 80 Tonnen oder weniger Tragfähigkeit (169)6 Kubik- 
meter oder weniger Netto-Raumgehalt), wenn sie auf der Fahrt nach 
einem anderen Hafen des Deutschen Bundeeg iets in den Cappeler 
He lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst eine den zehnten Theil 
ihrer Tragfähigkeit (ihres Raumgehaltes) nicht übersteigende Beiladung 
zu löschen oder einzunehmen) 
4) t, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be- 
  
ndlichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen eder 
brgen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum sind, oder (vKiglih für Staats. 
rechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vor- 
zeigung von Freipässen; 
7) ale. Lootsenfahrzeuge, sowest sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt 
werden; 
8) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrunde oder von der Küste 
Senmel kraesche ft jedoch nur für den Eingang; insofern sie den 
Hiifen leer oder beballastet wieder verlassen, auch für den Ausgangz 
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
Anhang. 
A. An Bohlwerksgeld wird von Waaren, welche über die öffentlichen 
Bohlwerke zu Lande gebracht oder in Schiffe verladen werden, entrichtet 
und zwar: 
1) von Zink, Stangen= und Schmiedeeisen, Eisenblech, Blech, Cedernhold, 
Farbeholz, Knochen, krystallisirter Soda, Glaubersalz, Holzmehl, Schmack, 
ge-
	        
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