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B. An Lagergeld wird entrichtet:
Für die Benutzung von je 5 Quadratmeter der am.
Hafen belegenen Lagerplätze, für jede Woche 2 Sgr. 6 Pff.
Anmerkung. Bei Berechnung dieser Abgabe gelten jede angefangene
Woche und jede angefangenen 5 Quadratmeter, in
saelher oder auf welchen eine Lagerung stattgefunden hat,
t voll.
Berlin, den 16. Dezember 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Berichtigung.
Im 27. Stück der Gesetz-Sammlung für 1872. S. 419. ist im zweiten
Alinea des &. 10. Z. 1. statt „Umwandlung der Ablösung“ zu setzen: Umwandlung
oder Ablösung.
Medigirt im Bäreau des Staats inisteriums.