Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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B.  An  Lagergeld  wird  entrichtet:
Für  die  Benutzung  von  je  5  Quadratmeter  der  am.
Hafen  belegenen  Lagerplätze,  für  jede  Woche  2  Sgr.  6  Pff.

Anmerkung.  Bei  Berechnung  dieser  Abgabe  gelten  jede  angefangene
  Woche  und  jede  angefangenen  5  Quadratmeter,  in
saelher  oder  auf  welchen  eine  Lagerung  stattgefunden  hat,

t  voll.

Berlin,  den  16.  Dezember  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

Berichtigung.

Im  27.  Stück  der  Gesetz-Sammlung  für  1872.  S.  419.  ist  im  zweiten
Alinea  des  &.  10.  Z.  1.  statt  „Umwandlung  der  Ablösung“  zu  setzen:  Umwandlung
  oder  Ablösung.

 

Medigirt  im  Bäreau  des  Staats  inisteriums.