Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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einen besonderen Vermögensverwalter (Oekonomen) bestellt oder selbst die Ver- 
waltung übernommen hat, oder daß eine besondere bischöfliche Behörde für die- 
selbe besteht. g 
13. 
Während der Dauer einer kommissarischen Verwaltung in den Fallen der 
Pl 6. und 7. ist derjenige, welchem auf Grund des Patronats oder eines 
sonstigen Rechtstitels in Betreff eines erledigten geistlichen Amtes das Präsen- 
tations. (Nominations-, Vorschlags-) Recht zusteht, befugt, das Amt im Falle 
ur,Seledigurg wieder zu besetzen und für eine Stelvertretung in demselben 
zu sorgen. 
K. 14. 
Macht der Berechtigte von dieser Befugniß Gebrauch, so kommen die 
Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873. (Gesetz Samml. S. 191.) zur 
Anwendung. Die im J. 22. Absatz 1. daselbst dem geistlichen Oberen im Falle 
Vezwidriger Amtsübertragung angedrohte Strafe trifft in gleichem Falle den 
Berechtigten. " « 
.i15. 
Wenn der Berechtigte innerhalb zwei Monaten, von der dazu eröffneten 
rechtlichen Möglichkeit an gerechnet, für eine Stellvertretung nicht sorgt oder 
innerhalb Jahresfrist die Stelle nicht wieder besetzt, so geht Fnne Befugniß auf 
die Pfarr-(Filial-, Kapellen= u. s. w.) Gemeinde über. 
Die Gemeinde hat die im F. 13. bezeichneten Befugnisse in allen Fällen, 
in welchen ein Präsentationsberechtigter nicht vorhanden i 
K. 16. 
Liegen die Voraussetzungen des K. 15. vor, so beruft der Landrath (Amt. 
mann), in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Mnra von mindestens zehn 
großjährigen, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen, männlichen Ge- 
eindemitgliedern, welche nicht einem mitwählenden Familienhaupte untergeordnet 
ind, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechende Mitglieder der Gemeinde gur 
Beschlußsasung über die Einrichtung der Stellvertretung oder über die Wieder- 
besetzung der Stelle. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der 
Erschienenen dem Beschlusse zugestimmt hat. « «. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Oberpräßdent. 
· §.17. . 
Kommt eine gültige Wahl zu Stande, so ist nach Maßgabe des §. 16. ein 
Repräsentant zu wählen, welcher die Uebertragung des Amtes an den gewählten 
Geistlichen auszuführen hat. Für das Verhalten und die Verantwortung des 
Repräsentanten gelten die Vorschriften des F. 14. « 
K. 18. 
Wird in den Fällen der §#. 13. bis 17. vom Oberpräsidenten kein Einspruch 
erhoben oder der erhobene Einspruch von dem Gerichtshofe für kirchliche Ange- 
legenheiten verworfen, so gilt der Geistliche als rechtsgültig angestellt. " 19
	        
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