Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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5) die Kassendiener bei den Generalkommissionen zu Breslau, Münster 
und Stargard, 
6) der Rendant, der Oekonomie-Inspektor und der Kassendiener der 
Thierarzneischule in Berlin. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) die Gutsadministratoren der staats= und landwirthschaftlichen Akademie 
zu Eldena und der landwirthschaftlichen Akademie in Proskau 2000 Thlr. 
den Gutsadministrator der landwirthschaftlichen Akademie 
in Poppelsrrbb 1000 
2) den Rendanten der landwirthschaftlichen Akademie in Proskau 1200 
die zugleich als Sekretaire fungirenden Rendanten der staats- 
und landwirthschaftlichen Akademie in Eldena und der 
landwirthschaftlichen Akademie in Poppelsdor. 1000 
die zugleich als Sekretaire fungirenden Rendanten des pomo- 
logischen Instituts in Proskau und des pomologischen 
und Weinbau--Instituts in Geisenheim . . . . . . . .. . . .. 800 
3) die Rendanten der Generalkommissionen in Breslau, 
Münster und Stargard . . . . .. . .. . . . . .. . . . .... ... . . . .. 2400 
4) die Kassenkontroleure der Generalkommissionen zu Breslau, 
Münster und Stargrnnd ... ...... . . .. 900 
5) die Kassendiener der Generalkommissionen zu Breslau, 
Münster und Stargrrd 150 
6) den Rendanten der Thierarzneischule in Berlln. 1200 
den Oekonomie-Inspektor derselhen 800 
den Kassendiener derseen . . 150 
II. Im Bereiche der Gestütverwaltung. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) die Rendanten der drei Hauptgestüte, 
2) die Rechnungsführer der Landgestüte, 
3) die Wirthschaftsdirigenten bei den drei Hauptgestüten und dem Posen- 
schen Landgestüt, 
4) diejenigen Gestütbeamten, welche bei der Magazinverwaltung betheiligt 
sind, gleichviel, ob sie als erste oder zweite Beamte (Kontroleure) 
fungiren. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) die Rendanten der drei Hauptgestüüft 2000 Thlr. 
2) die Rechnungsführer der Landgestüht 700 
z) die
	        
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