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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 3.—
Juhalt: Verordnung, betreffend die Auflssung der Berghypotheken-Kommission zu Dortmund und die
Abgabe der dortigen Grundbücher an die Grundbuchämter, S. 77. — Verordnung, betreffend die
Mitwirkung des Kommunallandtages und des Landesausschusses der Hohengzollernschen Lande bei Ver-
waltung und Beaufsichtigung der Spar- und Leihkasse, S. 78. — Vertrag zwischen Preußen und
Braunschwelg wegen Herstellung einer direkten Eisenbahnverbindung zwischen dem Bergisch- Märkischen
und dem Braunschweigischen Eisenbahnnetze, S. 20. — Bekanutmachung, betreffend das Ergebniß
ber Klassensteuerveranlagung für das Jahr 1875., S. 84.
(Nr. 8251.) Verordnung, betreffend die Auflösung der Berghypotheken-Kommission zu Dort-
mund und die Abgabe der dortigen Grundbücher an die Grundbuchämter.
Vom 14. Dezember 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen hierdurch, in Ausführung des §. 246. des Allgemeinen Berggesetzes
vom 24. Juni 1865. (Gesetz Samml. für 1865. S. 705.), was folgt:
Artikel I.
Die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Kompetenz der Oberbergämter,
vom 10. Juni 1861. (Gesetz Samml. für 1861. S. 425.) für den Bezirk des
Oberbergamts zu Dortmund errichtete Berghypotheken. ummission zu Dort-
mund ist mit dem 1. Mai 1875. aufgehohen Die bisher von dieser Behörde
über Bergwerkseigenthum geführten Grundbücher werden von dem gedachten
Tage ab durch die Grundbuchämter fortgeführt.
Artikel I.
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung, welche durch die
Gesetz Sammlung zu publiziren ist, sind der Justizminister und der Minister für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Dezember 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Leonhardt. Achenbach.
Jahrgang 1875. (Nr. 8251—8252) 11 (Nr. 8252.)
Aucgegeben zu Berlin den 28. Januar 1875.