Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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8.  9.

Der  Ausschuß  der  Diöcese  besorgt

a)  die  Vorbereitung  der  Versammlung  und  die  Vollziehung  des  Synodal-Protokolls,
das  sofort  der  Dekan  an  den  General-Superintendenten  einsendet;

b)  die  Leitung  der  Diöcesan-Angelegenheiten  in  der  Zwischenzeit  bis  zur  nächsten  ordentlichen
  Jahressitzung.

S.  10.

Insbesondere  liegt  dem  Ausschuß  der  Diöcesansynode  ob:

1)  der  letzteren  einen  Bericht  über  seine  Wirksamkeit  im  verflossenen  Jahre  zu  erstatten
und  nach  jeder  ordentlichen  Sitzung  der  Diöcesanspnode  das  Ergebniß  derselben  in
einer  kurzen  Ansprache  an  die  Gemeinden  der  Diöcese  zusammenzufassen;

2)  den  Verkehr  der  Diöcesansynode  sowohl  mit  den  Pfarrgemeinderätben  der  Dißcese
und  der  Oberkirchenbehörde,  als  mit  andern  kirchlichen  und  mit  den  bürgerlichen  Behörden
  zu  vermitteln;

3)  vor  Wiederbesetzung  einer  geistlichen  Stelle  in  der  Diöcese  die  Aeußerung  des  Pfarrgemeinderaths
  nach  §.  32  Unserer  Vererdnung  vom  25.  Januar  1851  einzufordern
  und  der  Oberkirchenbehörde  gutächtlich  vorzulegen;

4)  dem  Dekan  auf  dessen  Verlangen  bei  Untersuchungen  gegen  Geistliche  und  Aelteste
jedoch  bis  auf  Weiteres  nur  in  solchen  Fällen,  welche  bisher  der  Dekan  allein  zu
besorgen  hatte,  bei  Ertheilung  von  Erinnerungen  und  Zurechtweisungen,  so  wie  zur
Ausgleichung  von  Streitigkeiten  zwischen  Geifllichen,  Aeltesten  und  Gemeinden  beizufteben;


5)  wenn  es  sich  von  Anwendung  strengerer  Maßregeln  der  Kirchenzucht  handelt,  die
geeigneten  Anträge  an  die  Oberkirchenbehörde  zu  stellen;

6)  über  ausnahmsweise  Zulassung  zur  Consirmation  vor  dem  vorgeschriebenen  Alter,
so  wie  über  die  Entlassung  von  Kirchen-Aeltesten  in  erster  Instanz,  über  Beanstandungen
  des  Wablverfahrens  oder  der  Befähigung  bei  Pfarrgemeinderaths-  Wahlen
in  letzter  Instanz  zu  entscheiden;

7)  das  kirchliche  Armenwesen  des  Bezirks  und  die  Erzlehung,  besonders  der  Verwahrlosten,
  zu  überwachen.

Die  Geschäftsleitung  im  Ausschusse  der  Diöcesansynode  steht  dem  Dekan  zu.