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8. 9.
Der Ausschuß der Diöcese besorgt
a) die Vorbereitung der Versammlung und die Vollziehung des Synodal-Protokolls,
das sofort der Dekan an den General-Superintendenten einsendet;
b) die Leitung der Diöcesan-Angelegenheiten in der Zwischenzeit bis zur nächsten ordentlichen
Jahressitzung.
S. 10.
Insbesondere liegt dem Ausschuß der Diöcesansynode ob:
1) der letzteren einen Bericht über seine Wirksamkeit im verflossenen Jahre zu erstatten
und nach jeder ordentlichen Sitzung der Diöcesanspnode das Ergebniß derselben in
einer kurzen Ansprache an die Gemeinden der Diöcese zusammenzufassen;
2) den Verkehr der Diöcesansynode sowohl mit den Pfarrgemeinderätben der Dißcese
und der Oberkirchenbehörde, als mit andern kirchlichen und mit den bürgerlichen Behörden
zu vermitteln;
3) vor Wiederbesetzung einer geistlichen Stelle in der Diöcese die Aeußerung des Pfarrgemeinderaths
nach §. 32 Unserer Vererdnung vom 25. Januar 1851 einzufordern
und der Oberkirchenbehörde gutächtlich vorzulegen;
4) dem Dekan auf dessen Verlangen bei Untersuchungen gegen Geistliche und Aelteste
jedoch bis auf Weiteres nur in solchen Fällen, welche bisher der Dekan allein zu
besorgen hatte, bei Ertheilung von Erinnerungen und Zurechtweisungen, so wie zur
Ausgleichung von Streitigkeiten zwischen Geifllichen, Aeltesten und Gemeinden beizufteben;
5) wenn es sich von Anwendung strengerer Maßregeln der Kirchenzucht handelt, die
geeigneten Anträge an die Oberkirchenbehörde zu stellen;
6) über ausnahmsweise Zulassung zur Consirmation vor dem vorgeschriebenen Alter,
so wie über die Entlassung von Kirchen-Aeltesten in erster Instanz, über Beanstandungen
des Wablverfahrens oder der Befähigung bei Pfarrgemeinderaths- Wahlen
in letzter Instanz zu entscheiden;
7) das kirchliche Armenwesen des Bezirks und die Erzlehung, besonders der Verwahrlosten,
zu überwachen.
Die Geschäftsleitung im Ausschusse der Diöcesansynode steht dem Dekan zu.