Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

—  198  —

.  5.

Auch  den  Bürgermeistern  von  Landgemeinden  in  denjenigen  vormals  Kurhessischen
  Landestheilen,  in  denen  die  Grebenordnung  vom  6.  November  1739.  keine
Geltung  hat,  soll  eine  Geldrente  nach  dem  Umfange  des  bis  1866.  thatsächlich
gegedemen  Besoldungsholzes  gewährt  werden.  In  Fällen,  in  denen  bereits  1866.

en  Bürgermeistern  der  Landgemeinden  anstatt  des  Holzes  in  natura  eine  Geldentschädigung
  gegeben  ist,  behäl  es  bei  letzterer  sein  Bewenden.

g.  6.

Das  Gesetz  findet  auch  auf  die  Auturalhohbeseldungen.  der  Bürgermeister
von  Landgemeinden  in  der  Herrschaft  Schmalkalden  Anwendung.

*i

Die  einem  jeden  Bürgermeister  künftig  zu  gewährende  Geldrente  hat  der
Verpflichtete  bis  1.  Oktober  1875.  dem  betreffenden  Pärgermeiser  chriftlich
mitzutheilen,  der  binnen  sechs  Wochen  präklusivischer  Frist  gegen  die  Höhe  derselben

  bei  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Widerspruch  erheben  kann,  bei  dessen
Entscheidung  nach  Anhörung  beider  Theile  es  bewendet.

K.  8.

Die  g  Zeit  im  Genusse  von  Naturalholz  befindlichen  Bürgermeister  von
Landgemeinden  können  nach  ihrer  Wahl  für  die  Dauer  ihrer  Dienstzeit  im  Genusse
  des  derzeitigen  Naturalbezuges  verbleiben,  welchen  Falles  die  Geldrente  erst
nach  Ablauf  ihrer  Dienstzeit  einzutreten  hat.

K.  9.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1875.  in  Kraft  und  werden  die
Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  mit  dessen  Ausführung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  April  1875.

d.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk,  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8283.)