Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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schehener Entlöschung in den Hafen einlaufen, eine nochmalige Entrichtung 
es Hafengeldes nicht statt. 
5) Binnenfahrzeuge, deren Ladung lediglich aus Grand, Lehm, Lu Rohr, 
Stroh, kbislschen Dünger, Faschinen, Feld-, Mauer= oder Dachsteinen 
besteht, entrichten das Hafengeld nur zur Hälfte des tarifmäßigen 
Satzes zu I. 2. 
6) Binnenfahrzeuge, welche nicht mehr als zum 4. Theile ihrer Trafft ig- 
keit beladen sind, entrichten das Hafengeld nur für die Tonnenzahl ihrer 
wirklichen Ladung. 
B. In Bezug auf das Stromgeld (zu II.) und das Schleusen- 
geld (zu III. des Tarifs). 
7) Von den nicht mehr als zum 10. Theile ihres Netto-Raumgehaltes 
resp. ihrer Tragfähigkeit beladenen Fahrzeugen wird das Strom- und 
Schleusengeld wie von leeren Fahrzeugen entrichtet. 
8) Binnenfahrzeuge von weniger als einer Tonne Tlragfähigkeit entrichten 
das Strom= und Schleusengeld für eine Tonne; bei föheren Fahrzeugen 
werden Theile einer Tonne) wenn sie nicht größer als eine halbe Tonne 
sind, außer Ansatz gelassen, wenn sie größer als eine halbe Tonne sind, 
für eine volle Tonne gerechnet. 
9) Bei der Berechnung des Stromgeldes für Seeschiffe sind Theile eines 
Kubikmeters des Netto-Raumgehalts, wenn sie nicht größer als ein 
halbes Kubikmeter sind, unberücksichtigt zu lassen, wenn sie größer als 
ein halbes Kubikmeter sind, für ein volles Kubikmeter anzurechnen. 
10) Von den die kleine Schleuse passirenden Fahrzeugen ist das Schleusen- 
*W/p für die Hin und Rückfahrt nur einmal zu erheben, falls die 
etztere binnen 24 Stunden erfolgt. - 
C. In Bezug auf die Bohlwerksabgabe (zu IV. des Tarifs). 
11) Wenn die Fahrzeuge zwr anlegen, aber von Bord zu Bord überladen, 
so wird die Bohlwerksabgabe, selbst wenn die Ladebrücke benutzt wird, 
nur zum 4. Theile des tarifmäßigen Satzes erhoben. 
12) Wenn ferner Getreide behufs Umarbeitung aus dem Schiffe aus- und 
demnächst wieder eingeladen wird, so ist für dieses beim Ausladen die 
volle tarifmäßige Abgabe nach IV. 1. des Tarifs zu zahlen, während 
die Wiedereinladung abgabenfrei bleibt. 
13) Pengen von weniger als der für die Erhebung maßgebenden Einheit 
1—2—5 Zentner, 5—500 Stück ein Kubikmeter) werden für eine volle 
inheit gerechnet. Als geringster Abgabenbetrag für eine Waarenpost 
wird ein Pfennig erhoben; im Uebrigen bleiben überschießende Bruch- 
pfennige außer Vurat 
E— 804) Be-
	        
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