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C. Lootsengebühren.
I. der Seelootsen:
Für das Aus- und Einbringen der Fahrzeuge aus dem Hafen und in dem-
selben, wie für das Aufbringen und Abbringen auf die Rhede und von der-
selben find keine Lootsengebühren zu entrichten. Nur für die nachstehend bezeich-
neten Dienste sind den Seelootsen, wenn sie auf Verlangen des Schiffers
geleistet werden, folgende Gebühren zu zahlen.
a) Muß ein Lootse ohne seine Schuld über Nacht am Bord eines Schif-
fes bleiben, so erhält er für jede Nacht. 1 Mark 50 Pff.
b) Wünscht der Führer eines auf der Rhede bleibenden Fahrzeuges das
nach dem Hafen rräcktehrende Lootsenboot zu benutzen, um sich nach
dem Hafen #t# begeben oder seine Papiere dahin zu senden, so hat er
dafür zu entrichten:
1) für die Mitfant . .. 3 Mark — Af.
2) für die Beförderung seiner Papiere ............. 1. 50
II. der Stromlootsen:
Die beabsichtigte Verlegung eines im Hafen liegenden Fahrzeuges an eine
andere Stelle ch Verzolen ta der Schiffer dem uilden gah oder dem an-
wesenden Stromlootsen anzuzeigen und dessen Genchmigun einzuholen. Diese
Verpflichtung erstreckt sich auf alle Fahrzeuge von mehr als 60 Kubikmeter Raum-
gehalt. Trägt der Schiffer auf die Beiordnung eines Lootsen an, so ist an diesen
zu entrichten:
1) von Seeschiffen für das Verholen:
a) von den Ballastplätzen am Haff, dem Winterhafen, oder von irgend
einer anderen Stelle des Hafens oder der Dange bis über das Gut
Bernsteinbruch hinuus . . . . . 4 Mark 50 Pf.
b) von den Ballastplätzen, dem Winterhafen, oder irgend
einer andern Ankerstelle im Haff bis durch beide Brücken4 50
e) von den Ballastplätzen am Haff, oder vom Winterhafen
bis zur Börsenbrücke oder bis zum Gute Bernsteinbruch—
d) von den vorstehenden Punkten bis zur Karlsbrüke 2 —
e) aus dem Winterhafen auf den Strom. ......... . .. . 1 50
für das Verholen in umgekehrter Richtung dieselben
Sätze (zu abis e),
1) in der Dange durch beide Brückken 3. —
8) in der Dange durch eine Brücke 1. 50
h) für jedes andere Verhoen . .. 1. 50
2) Von Stromfahrzeugen für jede Verholung ohne Unterschied J 50
Geschieht 1a erlegung auf Wolngoh des Hafemmeisters oder einer
dazu befugten Behörde, so ist nichts zu entrichten.
#r. 8250) An-