Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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C.  Lootsengebühren.

I.  der  Seelootsen:

Für  das  Aus-  und  Einbringen  der  Fahrzeuge  aus  dem  Hafen  und  in  demselben,
  wie  für  das  Aufbringen  und  Abbringen  auf  die  Rhede  und  von  derselben
  find  keine  Lootsengebühren  zu  entrichten.  Nur  für  die  nachstehend  bezeichneten
  Dienste  sind  den  Seelootsen,  wenn  sie  auf  Verlangen  des  Schiffers
geleistet  werden,  folgende  Gebühren  zu  zahlen.

a)  Muß  ein  Lootse  ohne  seine  Schuld  über  Nacht  am  Bord  eines  Schiffes

  bleiben,  so  erhält  er  für  jede  Nacht.  1  Mark  50  Pff.

b)  Wünscht  der  Führer  eines  auf  der  Rhede  bleibenden  Fahrzeuges  das

nach  dem  Hafen  rräcktehrende  Lootsenboot  zu  benutzen,  um  sich  nach
dem  Hafen  #t#  begeben  oder  seine  Papiere  dahin  zu  senden,  so  hat  er
dafür  zu  entrichten:

1)  für  die  Mitfant  .  ..  3  Mark  —  Af.
2)  für  die  Beförderung  seiner  Papiere  .............  1.  50

II.  der  Stromlootsen:

Die  beabsichtigte  Verlegung  eines  im  Hafen  liegenden  Fahrzeuges  an  eine
andere  Stelle  ch  Verzolen  ta  der  Schiffer  dem  uilden  gah  oder  dem  anwesenden
  Stromlootsen  anzuzeigen  und  dessen  Genchmigun  einzuholen.  Diese
Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  alle  Fahrzeuge  von  mehr  als  60  Kubikmeter  Raumgehalt.
  Trägt  der  Schiffer  auf  die  Beiordnung  eines  Lootsen  an,  so  ist  an  diesen
zu  entrichten:

1)  von  Seeschiffen  für  das  Verholen:

a)  von  den  Ballastplätzen  am  Haff,  dem  Winterhafen,  oder  von  irgend
einer  anderen  Stelle  des  Hafens  oder  der  Dange  bis  über  das  Gut
Bernsteinbruch  hinuus  .  .  .  .  .  4  Mark  50  Pf.

b)  von  den  Ballastplätzen,  dem  Winterhafen,  oder  irgend
einer  andern  Ankerstelle  im  Haff  bis  durch  beide  Brücken4  50

e)  von  den  Ballastplätzen  am  Haff,  oder  vom  Winterhafen

bis  zur  Börsenbrücke  oder  bis  zum  Gute  Bernsteinbruch—
d)  von  den  vorstehenden  Punkten  bis  zur  Karlsbrüke  2  —
e)  aus  dem  Winterhafen  auf  den  Strom.  .........  .  ..  .  1  50

für  das  Verholen  in  umgekehrter  Richtung  dieselben
Sätze  (zu  abis  e),

1)  in  der  Dange  durch  beide  Brückken  3.  —
8)  in  der  Dange  durch  eine  Brücke  1.  50
h)  für  jedes  andere  Verhoen  .  ..  1.  50

2)  Von  Stromfahrzeugen  für  jede  Verholung  ohne  Unterschied  J  50
Geschieht  1a  erlegung  auf  Wolngoh  des  Hafemmeisters  oder  einer
dazu  befugten  Behörde,  so  ist  nichts  zu  entrichten.
#r.  8250)  An-