Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 427 — 
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verllagt werden. Ihr ordentlicher Ge- 
richtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. 
K. 43. 
selb Für die Verbindlichkeiten der Waldgenossenschaft haftet das Vermögen der- 
elben. 
Insoweit daraus Gläubiger der Waldgenossenschaft nicht befriedigt werden 
können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, welche von 
dem Vorstande nach dem im Statute festgesetzten Weilnahmenmmße auf die Mit- 
glieder umzulegen sind. « - 
§.44. 
Die auf Grund vorstehender Vorschriften errichtete Walde zwossenschast ist 
der Aufscht des Staates unterworfen. Diese Aufsicht wird von dem zuständigen 
Waleschutzerich= nach Maßgabe des Statutes, übrigens in dem Umfange und 
mit den Befugnissen gehandhabt, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Ge- 
meinden zustehen. 
In allen schleunigen Angelegenheiten kann der Vorsitzende des Waldschutz- 
erichtes Namens desselben Verfügungen erlassen. Einsprüche gegen diese Ver- 
sthungen unterliegen der Entscheidung des Waldschutzgerichtes. 
K.. 45. 
Wenn im Laufe der Zeit eine Abänderung des rechtskräftig festgestellten 
Statutes nothwendig wird, so ist diese Abänderung in demselben Verfahren, wie 
die ursprüngliche Festretum, zu bewirken. 
Die Auflösung einer nach diesem Gesetze begründeten Waldgenossenschaft 
ist nur zulässig, wenn die nach §. 24. zur Bildung einer Genossenschaft erforder- 
liche Mehrheit der Betheiligten derselben zustimmt. Solche Beschlüsse bedürfen 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (G. 44.). 
F. 46. 
Bei der Auflösung einer der im F. 23. unter 2. bezeichneten Waldgenossen- 
schaften erhält jeder Waldgenosse die eingeworfenen Grundstücke zur eigenen Be- 
wirthschaftung zurück. Außerdem sind, wenn das Statut nicht ein Anderes be- 
stimmt, die in dem Genossenschaftswalde vorhandenen Holzbestände nach dem 
Verhältnisse des Kapitalwerthes der zur Zeit der Errichtung der Genossenschaft 
uingeworfenen. Holzbestände unter die Genossen zu vertheilen. 
Bleibt der Werth des auf dem zurückerhaltenen Grundstücke vorhandenen 
Holzbestandes hinter dem Werthe des nach diesem Verhältniß ermittelten Antheils 
zurück, so ist dieser Minderwerth von denjenigen Waldgenossen verhältnihmäßig 
zu erstatten, welche mit ihren Grundstücken einen Ueberschuß an Holzbestands- 
werth erhalten haben. 
Mr. 8343.) S. 47.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.