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stücken erwerben, vor Gericht klagen und verllagt werden. Ihr ordentlicher Ge-
richtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
K. 43.
selb Für die Verbindlichkeiten der Waldgenossenschaft haftet das Vermögen der-
elben.
Insoweit daraus Gläubiger der Waldgenossenschaft nicht befriedigt werden
können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, welche von
dem Vorstande nach dem im Statute festgesetzten Weilnahmenmmße auf die Mit-
glieder umzulegen sind. « -
§.44.
Die auf Grund vorstehender Vorschriften errichtete Walde zwossenschast ist
der Aufscht des Staates unterworfen. Diese Aufsicht wird von dem zuständigen
Waleschutzerich= nach Maßgabe des Statutes, übrigens in dem Umfange und
mit den Befugnissen gehandhabt, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Ge-
meinden zustehen.
In allen schleunigen Angelegenheiten kann der Vorsitzende des Waldschutz-
erichtes Namens desselben Verfügungen erlassen. Einsprüche gegen diese Ver-
sthungen unterliegen der Entscheidung des Waldschutzgerichtes.
K.. 45.
Wenn im Laufe der Zeit eine Abänderung des rechtskräftig festgestellten
Statutes nothwendig wird, so ist diese Abänderung in demselben Verfahren, wie
die ursprüngliche Festretum, zu bewirken.
Die Auflösung einer nach diesem Gesetze begründeten Waldgenossenschaft
ist nur zulässig, wenn die nach §. 24. zur Bildung einer Genossenschaft erforder-
liche Mehrheit der Betheiligten derselben zustimmt. Solche Beschlüsse bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (G. 44.).
F. 46.
Bei der Auflösung einer der im F. 23. unter 2. bezeichneten Waldgenossen-
schaften erhält jeder Waldgenosse die eingeworfenen Grundstücke zur eigenen Be-
wirthschaftung zurück. Außerdem sind, wenn das Statut nicht ein Anderes be-
stimmt, die in dem Genossenschaftswalde vorhandenen Holzbestände nach dem
Verhältnisse des Kapitalwerthes der zur Zeit der Errichtung der Genossenschaft
uingeworfenen. Holzbestände unter die Genossen zu vertheilen.
Bleibt der Werth des auf dem zurückerhaltenen Grundstücke vorhandenen
Holzbestandes hinter dem Werthe des nach diesem Verhältniß ermittelten Antheils
zurück, so ist dieser Minderwerth von denjenigen Waldgenossen verhältnihmäßig
zu erstatten, welche mit ihren Grundstücken einen Ueberschuß an Holzbestands-
werth erhalten haben.
Mr. 8343.) S. 47.