Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Tarif, 
nach welchem das Hafengeld in Pillau und die Abgaben fuͤr die 
Benutzung der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird entrichtet: 
A. Hafengeld. 
Für jedes Kubikmeter Raumgehalt von allen seewärts ein= oder ausgehenden 
Fahrzeugen 
I. mit Ladung: 
beim Eingaugenn. 10 P. 
Ausgageeeg 10 
II. mit Ballast oder leer: 
beim Eingngssegegaaaa 5. 
-Ausgangge . . .. E 5. 
Ausnahmen. 
1) Fahrseuge von 170 Kubikmeter Raumgehalt oder weniger entrichten 
die Abgaben zu A. I. und II. nur mit 5 Pfennigen beziehungsweise 
2 Mennigen für jedes Kubikmeter Raumgehalt. 
2) Fahrzeuge, deren Ladung 
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen) Dachschiefer, Bruch-, Cement--, 
Granit-, Gype, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller 
Art, gemahlenem Cement in Tonnen, Kreide, Thon= oder Pfeifen- 
erde, Seegras, Seesand, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel 
oder Salz besteht, 
boben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu ent- 
richten. 
3) Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede 
leiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast 
gelöscht oder eingenommen zu haben, kein Hafengeld; 
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast 
abgesetzt oder eingenommen wird, den Satz für beladene beziehent- 
lcch für Ballastschiffe einmal; 
I%) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld 
) wenn
	        
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