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Tarif,
nach welchem das Hafengeld in Pillau und die Abgaben fuͤr die
Benutzung der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind.
Vom 30. Dezember 1874.
Es wird entrichtet:
A. Hafengeld.
Für jedes Kubikmeter Raumgehalt von allen seewärts ein= oder ausgehenden
Fahrzeugen
I. mit Ladung:
beim Eingaugenn. 10 P.
Ausgageeeg 10
II. mit Ballast oder leer:
beim Eingngssegegaaaa 5.
-Ausgangge . . .. E 5.
Ausnahmen.
1) Fahrseuge von 170 Kubikmeter Raumgehalt oder weniger entrichten
die Abgaben zu A. I. und II. nur mit 5 Pfennigen beziehungsweise
2 Mennigen für jedes Kubikmeter Raumgehalt.
2) Fahrzeuge, deren Ladung
a) den vierten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen) Dachschiefer, Bruch-, Cement--,
Granit-, Gype, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller
Art, gemahlenem Cement in Tonnen, Kreide, Thon= oder Pfeifen-
erde, Seegras, Seesand, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel
oder Salz besteht,
boben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu ent-
richten.
3) Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede
leiben, entrichten:
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast
gelöscht oder eingenommen zu haben, kein Hafengeld;
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast
abgesetzt oder eingenommen wird, den Satz für beladene beziehent-
lcch für Ballastschiffe einmal;
I%) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld
) wenn