Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

g.  3.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistungen
der  Deichgenossen,  sondern  fuͤr  Geld  aus  der  Deichkasse  ausgefuͤhrt.

Die  erforderlichen  Mittel  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Sozietätsanlagen,
  zur  etwaigen  Besoldung  von  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung
und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes  etwa  kontrahirten  Schulden  sind
von  den  Deichgenossen  nach  dem  von  der  Regierung  auszufertigenden  Kataster
aufzubringen.

g.  4.

In  dem  Deichkataster  werden  alle  von  der  Verwallung  geschützten  und
bisher  im  Rückstau  belegenen  Grundstücke  nach  folgenden  Klassen  eingeschätzt:

I.  Klasse:  die  Hof=  und  Baustellen,  Gärten,  die  Aecker  und  Wiesen,
II.  Klasse:  die  Forstgrundslücke.

Die  Grundstücke  der  ersten  Klasse  werden  mit  ihrer  vollen  Fläche,  die
Forstgrundstücke  mit  einem  Fünftheil  des  wirklichen  Flächeninhalts  veranlagt.

Das  Kataster  wird  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  aufgestellt.
Behufs  der  definitiven  Feststellung  des  Kakasters  ist  dasselbe  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius
  dem  Deichamte  vollständig,  dem  Rittergute  Randau,
dem  Königlichen  Forstsiskus  und  den  Gemeindevorständen  extraktweise  mitzutheilen
  und  ist  zugleich  im  Amtsblatte  der  Regierung  zu  Magdeburg  eine  vierwöchentliche
  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  das  Kataster  von  den
Betheiligten  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius  eingesehen  und
Beschwerde  dagegen  bei  demselben  angebracht  werden  kann.  Die  eingehenden
Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  Anzahl  und  das  Verhältniß  der  Katasterklassen
  gerichtet  werden  können,  sind  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius
unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamtsdeputirten  und  der  erforderlichen
  Sachverständigen  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  ind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessung  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Bonitäkt  und  Einschätzung  zwei
ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  in  Betreff  der  Ueberschwemmungsgefahr
  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet  werden  kann.

Alle  diese  Sachverständigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
die  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Deichamtsdeputirte  andererseits,  bekannt
gemacht;  sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei
sein  Bewenden,  und  wird  das  Deichkataster  demgemäs  berichtigt.  Anderenfalls
tritt  die  Entscheidung  der  Regierung  ein.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so
treffen  die  Kosten  derselben  die  Beschwerdeführer.

Binnen  sechs  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

(Kr.  6001.)  Nach