Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gegen Die von ihren Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen erhobenen 
Steuerbeträge fließen in die Kasse des Landgerichts (Artikel 11 und 17). 
Artikel 10. 
Für die Landrichter wird ein gemeinsamer Besoldungsetat mit festen Ge- 
haltsklassen gebildet. 
Die erstmalige Vertbeilung der einzelnen Stellen unter die besetzungs- 
berechtigten Regierungen wird einer besonderen Verständigung vorbehalten. Bei 
späteren Erledigungsfällen rücken die Richter in der zuerst begründeten Reihen- 
folge und demnächst nach ihrem Dienstalter als Mitglieder des Landgerichts in 
die höheren Gehaltsklassen auf. 
Es ist zulässig, daß auch bereits anderweit angestellte Richter in den Land- 
gerichtsetat eintreten. Ihr Einrücken erfolgt nach dem Zeitpunkt ihrer Ernen- 
nung zu etatsmäßigen Mitgliedern eines Landgerichts oder Amtsgerichts. Bei 
gleichem Zeitpunkt der Ernennung geht jedoch der bereits bei dem gemeinschaft- 
lichen Landgericht angestellte Richter dem neu eintretenden vor, und in jedem Falle 
steht der Neueintretende hinter den Vordermännern desjenigen Mitgliedes zurück, 
an dessen Stelle er selbst an das Gericht berufen wird. 
Artikel 11. 
Zur Bestreitung der gesammten persönlichen und sächlichen Aufwendungen 
wird bei dem Landgericht eine gemeinschaftliche Kasse errichtet. 
Artikel 12. 
Ohne Anspruch auf Entschädigung gewährt Schwarzburg= Rudolstadt die 
für das Landgericht und die Staatsanwaltschaft erforderlichen Geschäftsräume 
nebst dem zur ersten Einrichtung gehörigen Mobiliar-Inventarium. 
In gleicher Weise werden in der jetzigen Gefangenanstalt zu Rudolstadt 
die für die landgerichtlichen Untersuchungsgefangenen erforderlichen Räume zur 
Verfügung gestellt. 
Die später erwachsenden laufenden Unterhaltungskosten für die zur Ver- 
fügung gestellten Lokalitäten und das Inventar werden aus der gemeinschaftlichen 
Kasse eailkten. 
Artikel 13. 
Die Gebühren und Auslagen in denjenigen Strafsachen, in welchen das 
Hauptverfahren vor dem Schwurgericht oder vor der Strafkammer eröffnet wird, 
gleichviel ob dieselben vor oder nach eröffneter Untersuchung entstanden sind, in- 
gleichen die Gebühren und Auslagen in gerichtlichen Voruntersuchungen, 
welche nicht zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens führen, werden als eine 
Last der gemeinschaftlichen Kasse behandelt. 
Für andere, in einzelnen Rechtssachen entstehende Auslagen findet eine 
Erstattung zwischen den Amtsgerichten des Bezirks und dem Landgerichte, sowie 
zwischen den Amtsgerichten untereinander nicht statt. Die Auslagen, soweit sie 
von der Staatskasse zu tragen sind, bleiben damienigen Staate zur Last, dem das 
Amtsgericht angehört, bei welchem sie erwachsen sind. Die bei dem Landgericht 
entstandenen Auslagen fallen der gemeinschaftlichen Kasse zur Last. Die durch
	        
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