Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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G.  5.
E.  Für  jede  Löschung  und  alle  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfte:  die
Hälfte  der  für  die  Eintragung  zu  §9.  2.  und  3.  bestimmten  Sätze.
Die  Grundsätze  des  §.  4.  finden  auch  bei  Löschungen  und  bei  der  Entlassung
  einzelner  Grundstücke  aus  der  Mithaft  Anwendung.

SK.6.

F.  1.  Für  die  Ertheilung  des  Hypotheken-  oder  Grundschuldbriefs,  für
die  Ausfertigung  einer  beglaubigten  Abschrift  des  vollständigen  Grundbuchblattes
veer  Artth  Zweidrittheil  der  Sätze  zu  B.,  jedoch  nicht  unter  5  Sgr.  und  nicht
über  r.

2.  Für  die  Erneuerung  eines  Grundschuldbriefs  und  die  dabei  vorkommenden
Nebengeschäfte,  ingleichen  für  die  Ausfertigung  eines  Grundschuldbriefs  an  Stelle
eines  Hypothekendokuments  oder  Hypothekenbriefs:  die  Hälfte  der  Sätze  ad  F.  1.,
jedoch  nicht  unter  3  Sgr.

3.  Für  die  Ausfertigung  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Titels  und  der
ersten  Abtheilung  des  Grundbuchblattes,  bezw.  Grundbuchartikels:  die  Hälfte
des  Satzes  zu  B.,  jedoch  nicht  unter  3  Sgr.  und  nicht  über  1  Thlr.  15  Sgr.

4.  Für  die  Ertheilung  eines  Zinsquittungsbogens  zu  einer  Grundschuld
und  für  jede  Erneuerung  eines  solchen:  Ein  Viertheil  der  Sätze  zu  B.,  jedoch
nicht  unter  3  Sgr.

S.  7.

G.  1.  Für  jede  einzelne  Benachrichtigung  eines  dinglich  Berechtigten  von
einer  erfolgten  Eigenthumsveränderung:  5  Sgr.,)  menn  der  Werth  des  dinglichen
Rechts  und  auch  der  des  Grundstücks  den  Werth  von  50  Thlrn.  übersteigt.

Die  bei  der  Eintragung  des  Eigenthümers  stattfindende  Benachrichtigung
des  bisherigen  Eigenthümers,  der  Grundsteuerbehörde,  des  Landraths  oder
Magistrats  bei  Abzweigungen,  ingleichen  die  gemäß  §I§.  121.,  122.)  123.  der
Grundbuchordnung  ergehenden  Benachrichtigungen  unterliegen  keinem  besondern
Kostensatze.

Wenn  Urkunden,  deren  Vorlegung  zur  Erwirkung  von  Einschreibungen
nothwendig  war,  von  den  Betheiligten  ohne  Uebergabe  einer  für  die  Grundakten
bestimmten  Abschrift  zurückgefordert  werden,  so  sind  für  jeden  Bogen  der  auf
Anordnung  des  Grundbuchrichters  zu  fertigenden  Abschrift  5  Sgre  zu  entrichten.
Die  Beglaubigung  der  von  den  Betheiligten  überreichten  Abschriften  erfolgt
kostenfrei.

G.  S.

II.  1.  Beträgt  bei  den  vorstehend  S#§.  1.  bis  7.  bezeichneten  Geschäften  der
Werth  des  Objekts  nicht  mehr  als  5  Thlr.)  so  sind  im  Ganzen  nicht  über  5  Sgr.
Kosten  in  Ansatz  zu  bringen.

Jahrgang  1872.  (Fr.  8035.)  69  2.  Außer