Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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ist nicht berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand 
ihres Unternehmens zu ändern oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigen- 
thums zu veräußern oder zu verpfänden oder ihr Grundkapital durch Emission 
von Aktien oder Anleihen zu erhöhen. 
K. 9. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mit- 
glieder des Direktoriums der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, tritt 
mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der König- 
lichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personale zur Zeit bestehenden 
Verträge zu erfüllen hat. 
Sie für die Beamten der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn, einschließ- 
lich der Hannover-Altenbekener Eisenbahn bestehende Pensions= und Unterstützungs- 
kasse, die Beamten-Begräbnißkasse, sowie die verschiedenen Arbeiter-Kranken= und 
Sterbekassen bleiben nach den betreffenden Statuten bestehen. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Magde- 
burg-Halberstädter Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die statutemmäßi- 
zen Rechte der Gesellschaft und des Direktoriums werden künftig durch die zur 
Verwaltung der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn eingesetzte Königliche Be- 
hörde ausgeübt. 
Die Mitglieder des Direktoriums erhalten im Falle der Aufgabe der ihnen 
vertragsmäßig zustehenden Kompetenzen bei dem Uebergange der Verwaltung des 
Magdeburg-Halberstädter Unternehmens auf den Staat eine seitens des Aus- 
schusses nach billigem Ermessen zu bestimmende Abfindung. Diese Abfindung soll 
für sämmtliche Direktionsmitglieder den Betrag von Einer Million fünfhundert 
Tausend Mark nicht übersteigen und aus dem Extra-Reservefonds entnommen 
werden. Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen 
des Uebertritts der einzelnen Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlasen 
werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. 
  
C. 10. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung soll die Genehmigung der Landes- 
vertretung, seitens des Direktoriums der Magdeburg Halberstädter Eisenbahn-= 
gesellschaft die Genehmigung der Generalversammlung sobald als thunlich herbei- 
geführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn die Zustimmung der Generalver- 
sammlung der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, sowie die ver- 
fassungsmäßige Genehmigung zu demselben bis zum 1. Januar 1880 nicht erlangt 
worden ist. 
K. 11. 
In Gemäßheit des unter dem 14. Juni 1873 Allerhöchst bestätigten Ver- 
trages vom 16./17. Juni 1872, sowie des weiteren Vertrages vom 3. Mai 1874 
hat die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft den Betrieb und die Ver- 
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Ges. Samml. 1879. (Nr. 8678.)
	        
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