Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Die Löschung der Familienfideikommißeigenschaft erfolgt auf den Antrag 
des Eigenthümers, sobald derselbe nachweist, daß jene Eigenschaft erloschen ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hosmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
  
Nr. 8594.) Gesetz, betreffend eine Zusatzbestimmung zu den Artikeln 86 und 87 der Verfassungs- 
Urkunde vom 31. Januar 1850. Vom 19. Februar 1879. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Hinter den Artikel 87 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 
wird folgender Artikel 87 a eingestellt: 
Bei der Bildung gemeinschaftlicher Gerichte für Preußische Gebietstheile 
und Gebiete anderer Bundesstaaten sind Abweichungen von den Be- 
stimmungen des Artikels 86 und des ersten Absatzes im Artikel 87 
zulässig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Februar 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
 
	        
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