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mit Zuziehung eines Aktuars, vereideten Protokollführers oder zweier
Schöppen aufgenommen wird;
und entscheide diesen Zweifel, nach Ihrem Antrage, dahin:
daß es der Zuziehung eines glaubhaften Mannes zu gerichtlichen Ver-
handlungen mit solchen Personen, welche des Schreibens und Lesens
unerfahren sind, nicht bedarf, sobald die Verhandlung von dem Richter
unter Zuziehung eines Aktuars, vereideten Protokollführers oder zweier
Gerichtsschöppen aufgenommen wird.
Ich trage Ihnen auf, für die vorschriftsmäßige Publikation dieser Meiner
Order zu sorgen.
Berlin, den 20. Juni 1816.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
3. Allerhöchste Kabinetsorder vom 8. Oktober 1837, betreffend die
Bestimmung, daß bei gerichtlichen Verhandlungen mit Personen,
welche des Lesens und Schreibens unkundig sind) ein gerichtlich
vereideter Dolmetscher die Stelle des Unterschriftszeugen vertreten
könne.
Das Bedenken, welches nach Ihrem Berichte vom 16. v. M. bei einigen
Behörden, namentlich bei den Generalkommissionen, darüber angeregt ist, ob der
t einer gerichtlichen Verhandlung zugedogene Dolmetscher leihhen die Stelle
es Zeugen für solche Personen) welche nicht schreiben und Geschriebenes nicht
lesen können, vertreten dürfe, erledigt sich durch Meinen, von Ihnen mit Recht
in Bezug genommenen esü publizirten Erlaß vom 20. Juni 1816, nach
welchem es eines solchen besonderen Zeugen nicht bedarf, wenn die gerichtliche
Verhandlung unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers aufgenonmnen
worden ist, indem der Dolmetscher nach den Bestimmungen der Allgemeinen
Gerichtsordnung W#. 214, 215 Tit. X Thl. I und §. 37 Tit. II Thl. II zu
den vereideten Nrolkollführern gehört. Sie haben hiernach diejenigen Behörden,
welche dieserhalb ein Bedenken erhoben haben, zu belehren, und gegenwärtige
Order durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 8. Oktober 1837.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Frhr. v. Brenn und Mühler.
Ges. Samml. 1890. (Nr. 8694—8695.) 15