Volltext : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

D.  Lügen  vor
Gericht.

E.  Verheißung

der  Gnade.

F.  Beweiskraft
der  Aussagen:
1)  der  Vorgesetzten.


2)  der  Wachtmannschaften

und  des  sonst
zur  Aufrechthaltung
  der  öffentlichen
  Ordnung,
Ruhe  und  Sicherheit
  auftretenden
  Militairs.


G.  Artikulirtes
Verhör  und
Schluß  der  Untersuchung.


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mentsgericht  abgegeben  werden,  insofern  nicht  im  zweiten  Abschnitt  des  ersten
Titels  Ausnahmen  dieserhalb  bestimmt  sind.

§.  106.
Wegen  Lügen  vor  Gericht  findet  keine  Disziplinarstrafe  statt;  dem  Angeschuldigten
  ist  aber  vorzuhalten,  daß  hartnäckiges  Leugnen  oder  freches  Lügen
die  Erhöhung  seiner  Strafe  zur  Folge  habe.

§.  107.

In  den  Fällen,  in  welchen  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  Veranlassung
  vorhanden  ist,  dem  Angeschuldigten  Begnadigung  zu  verheißen,  muß  die
Genehmigung  des  Königs  zu  dieser  Verheißung  durch  das  General-Auditoriat
eingeholt  werden.

Vergl.  das  Gesetz  vom  15.  April  1852.  §.  1;  Beilage  Littr.  F.

§.  108.

Bei  militairischen  Verbrechen  kann  in  Ermangelung  anderer  Beweismittel
auf  den  Grund  der  eidlichen,  auf  eigener  Wahrnehmung  beruhenden  Aussage
des  Vorgesetzten  —  wenn  ihn  nicht  selbst  eine  Verschuldung  bei  der  Sache  trifft,
oder  seine  Glaubwürdigkeit  nicht  durch  besondere  Umstände  geschwächt  wird  —
auf  die  gesetzliche  Strafe  erkannt  werden.

§.  109.

Unter  denselben  Voraussetzungen  (§.  108.)  kann  der  eidlichen  Aussage
einer  Person  des  Soldatenstandes  über  militairische  Verbrechen  gleiche  Beweiskraft
  beigelegt  werden,  wenn  der  Zeuge  das  Verbrechen  wahrgenommen  hat,
während  er  sich  in  Ausübung  des  Wachtdienstes  oder  sonst  zur  Aufrechthaltung
der  öffentlichen  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit  im  Dienst  befand,  und  wenn
durch  die  Aussage  nicht  derjenige  beschuldigt  wird,  der  dem  Zeugen  während  der
Ausübung  des  Dienstes  vorgesetzt  war.

§.  110.

Bei  militairischen  Verbrechen  findet  das  artikulirte  Verhör  nicht  statt,
doch  sollen  in  wichtigen  oder  verwickelten  Fällen  dem  Angeschuldigten  bestimmte
Fragen,  welche  zur  näheren  Aufklärung  der  Sache  dienen  können,  vorgelegt,
und  die  darauf  ertheilten  Antworten  mit  dessen  eigenen  Worten  niedergeschrieben

werden.

§.  111.

Im  Schlußtermin  hat  der  Angeschuldigte,  wenn  er  verhindert  sein  sollte,
vor  dem  Kriegsgericht  persönlich  zu  erscheinen,  oder  wenn  sein  Erscheinen  mit
besonderen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  sich  zu  erklären,  ob  er  selbst  einen
Stellvertreter  ernennen,  oder  dessen  Bestellung  dem  Gerichtsherrn  überlassen  wolle.

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