Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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(Nr. 8682.) Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Anlage einer Eisenbahn 
von Langelsheim nach Goslar. Vom 16. Dezember 1879. 
Sn Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Hoheit 
der Hehhog von Braunschweig und Lüneburg, von dem Wunsche geleitet, die 
Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vermehren, 
haben behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten 
ernann 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Ursinus, 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg 
Höchstihren Finanzrath Carl Kybitz, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Braunschweigische Regierung 
sind überein gronunon „eine Eisenbahn 8 Emgessheim nach Gogiar im An- 
schlusse an die in den beiden genannten Orten befindlichen Bahnhöfe zuzulassen 
und zu fördern. Jede Regierung wird für Ihr Gebiet die Konzession zum Bau 
und Baweb dieser Bahn der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft ertheilen. 
Artikel II. 
Zum Zwecke der Erwerbung der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund- 
stücke wird jede der Hohen kontrahirenden Regierungen für Ihr Gebiet der Eisen- 
bahngesellschaft das Expropriationsrecht verleihen. 
Artikel III. 
Für den Bau und Betrieb der mit normaler Spurweite (1,435 Meter) 
herzustellenden Bahn sind die Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen unter- 
geordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (veröffentlicht im Centralblatt für das 
Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden, ergän- 
zenden und abändernden Bestimmungen (ctr. F. 55 daselbst) maßgebend. 
Nach Ablauf von 10 Jahren seit der Betriebseröffnung können die Hohen 
kontrahirenden Regierungen jedoch jederzeit die Herstellung derjenigen Einrich- 
tungen, welche in dem Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands 
vom 4. Januar 1875 behufs Durchführung von Zügen mit den nach jenem 
Reglement zulässigen Maximalgeschwindigkeiten vorgeschrieben sind, fordern, falls 
Einverständniß unter Ihnen darüber obwaltet, daß diese Forderung als im öffent- 
lichen Interesse liegend zu erachten ist. Eine Aenderung der Trace und des 
Unterbaues der Bahn wird jedoch nicht verlangt werden.
	        
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