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(Nr. 8682.) Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Anlage einer Eisenbahn
von Langelsheim nach Goslar. Vom 16. Dezember 1879.
Sn Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Hoheit
der Hehhog von Braunschweig und Lüneburg, von dem Wunsche geleitet, die
Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vermehren,
haben behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten
ernann
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Ursinus,
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg
Höchstihren Finanzrath Carl Kybitz,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Braunschweigische Regierung
sind überein gronunon „eine Eisenbahn 8 Emgessheim nach Gogiar im An-
schlusse an die in den beiden genannten Orten befindlichen Bahnhöfe zuzulassen
und zu fördern. Jede Regierung wird für Ihr Gebiet die Konzession zum Bau
und Baweb dieser Bahn der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft ertheilen.
Artikel II.
Zum Zwecke der Erwerbung der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund-
stücke wird jede der Hohen kontrahirenden Regierungen für Ihr Gebiet der Eisen-
bahngesellschaft das Expropriationsrecht verleihen.
Artikel III.
Für den Bau und Betrieb der mit normaler Spurweite (1,435 Meter)
herzustellenden Bahn sind die Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen unter-
geordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (veröffentlicht im Centralblatt für das
Deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden, ergän-
zenden und abändernden Bestimmungen (ctr. F. 55 daselbst) maßgebend.
Nach Ablauf von 10 Jahren seit der Betriebseröffnung können die Hohen
kontrahirenden Regierungen jedoch jederzeit die Herstellung derjenigen Einrich-
tungen, welche in dem Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands
vom 4. Januar 1875 behufs Durchführung von Zügen mit den nach jenem
Reglement zulässigen Maximalgeschwindigkeiten vorgeschrieben sind, fordern, falls
Einverständniß unter Ihnen darüber obwaltet, daß diese Forderung als im öffent-
lichen Interesse liegend zu erachten ist. Eine Aenderung der Trace und des
Unterbaues der Bahn wird jedoch nicht verlangt werden.