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Artikel IV.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt von dem Punkte an, wo die Bahn den
Bahnhof Goslar verläßt, der Hehg Braunschweigischen Regierung vorbe-
halten. Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, Brücken,
Durchlässe, Vorfluthsanlagen und Mrallelwege, sowie der Lage der Bahnhöfe
und Haltestellen den kompetenten Behörden jeden Gebiets zustehen.
Zum Bau und Betriebe eines zweiten Geleises ist die Eisenbahngesellschaft
verpflichtet, sobald solches von den Hohen kontrahirenden Regierungen überein-
stimmend als ein Bedürfniß des Verkehrs anerkannt und gefordert wird.
Artikel V.
Die Verpflichtungen der Eisenbahngesellschaft zu Leistungen für die Zwecke
des Postdienstes regeln sich nach den vom Reichskanzler hierüber erlassenen Be-
stimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 380).
Artikel VI.
Im Uebrigen finden auf die Bahn von Langelsheim nach Goslar alle
Bestimmungen des Staatsvertrages zwischen Preußen und Braunschweig, betref-
fend den Vertuuf der Braunschweigischen Staatseisenbahnen, vom 23. August
1870 sinngemäße Anwendung.
Artikel VII.
Dieser Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die
a
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden im Korrespondenzwege be—
wirkt werden.
So geschehen Berlin, den 16. Dezember 1879.
Carl Ursinus. Carl Kybitz.
(L. S.) (L. S.)
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Tr. 8682.—683)