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K.. 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen
des §. 2 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister der öffentlichen
Arbeiten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Februar 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
(Nr. 8686.) Gesetz, betreffend den Erwerb des Rheinischen und des Berlin-Potsdam-
Magdeburger Eisenbahnunternehmens für den Staat. Vom 14. Februar 1880.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Konig von Preußen ##.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
l .
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Verwaltung und den Betrieb
folgender Eisenbahnunterneh ) nämlich:
1) der Rheinischen Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe des beigedruckten
Vertrages vom 13./18. Dezember 1879,
2) der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe
des beigedruckten Vertrages vom 24. Dezenbes 1879, 8
zu übernehmen.
S. 2.
Die Staatsregierung wird in Gemäßheit der im §. 1 gedachten Verträge
zur Ausgabe von veerbrofentigen. Staatsschuldoerschreibungen in demjenigen Be-
trage ermächtigt, welcher erforderlich ist, um den Umtausch der
1) 224 586 000 Mark Stammaktien und Prioritäts-Stammaktien der Rhei-
nischen Eisenbahngesellschaft einschließlich der an Stelle der früheren