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vertrag,
betreffend
den Uebergang des Rheinischen Eisenbahnunternehmens auf den Staat,
vom 13./18. Dezember 1879.
Jnischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober-
Regierungsrath Dr. Frölich und den Geheimen Regierungsrath Fleck, als
Kommissarien des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-
Finanzrath Rötger, als Kommissar des Finanzministers, einerseits und der
Direktion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft andererseits ist unter dem Vor-
behalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der
Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender
Vertrag abgeschlossen worden.
F. 1.
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und den
Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf ewige
Zeiten an den Staat. Qu diesem Zwecke übergiebt die Direktion der Rheinischen
Eisenbahngesellschaft die Verwaltung und den Besitz des gesammten beweglichen
und unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände aller zum
Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von der Direktion der Gesellschaft ver-
walteten, für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds an die vom Staate
zur Verwaltung desselben einzusetzende Königliche Behörde.
S. 2.
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten) auf die Perfektion des Vertrages
folgenden Monats bewirkt.
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1880 ab die Verwaltung und der
Betrieb der Rhishen Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen.
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Ver-
waltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion führen
läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zu-
stimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Vom 1. Januar 1880 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen
und Lasten des Vermögens der Rheinischen Eisenbahngesellschaft ohne jede weitere
Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über. Insbesondere
fließt der gesemmte, nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs-
kosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihen der
Rheinischen Eisenbahngesellschaft erforderlichen Beträge verbleibende Reinertra
dem Staate ausschließlich zu. Zu den Anleihen der Rheinischen Eisenbahngesell-
schaft sind auch zu rechnen die von ihr selbstschuldnerisch übernommenen Prioritäts-
Obligationen der ehemaligen Bonn-Cölner und Cöln-Crefelder Eisenbahngesell-
schaften.