Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Staat.

Vom  7.  Dezember  1881.

Zwischen  der  Königlichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Frölich  als  Kommissar  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Finanzrath  Schmidt  als  Kommissar  des  Finanzministers,
einerseits  und  dem  Eisenbahndirektions-Präsidenten  a.  D.  Danco  aus  Elberfeld,
dem  Kommerzienrath  Rudolph  Weyermann  aus  Leichlingen  und  dem  Rentner
Wilhelm  Jentges  aus  Crefeld  als  den  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
vom  24.  November  1881  für  den  Abschluß  dieses  Vertrages  bestellten  Kommissarien
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  andererseits  ist  unter  dem
Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach  erfolgter  Zustimmung
der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft,
folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

S.  1.

Vom  1.  Januar  1882  ab  erfolgt  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  des
Bergisch-Märkischen  Eisenbahnunternehmens,  welche  seither  von  der  Königlichen
Staatsregierung  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Elberfeld  in  Gemäßheit
  des  Betriebsüberlassungsvertrages  vom  23.  August  1850  (Gesetz-Samml.
S.  408—  410)  für  Rechnung  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  geführt
  worden,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  dieses  Vertrages  für  Rechnung
des  Staates.  "

.  2.

Vom  1.  Januar  1882  ab  gehen  auf  den  Staat  die  gesammten  Nutzungen
und  Lasten  des  Vermögens  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  ohne
jede  weitere  Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  näher  bestimmt  ist,  über.
Insbesondere  fließt  der  gesammte,  nach  Abzug  der  Verwaltungs-,  Unterhaltungsund
  Betriebskosten,  sowie  der  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der
Anleihen  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  erforderlichen  Beträge  verbleibende
  Reinertrag  dem  Staate  ausschließlich  zu.  Zu  den  Anleihen  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  sind  auch  zu  rechnen  die  von  ihr  selbstschuldnerisch
übernommenen  Prioritäts-Obligationen  der  ehemaligen  Düsseldorf-Elberfelder,
Aachen-Düsseldorfer  und  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahngesellschaften,
ferner  die  Dortmund-Soester  Prioritäts-Obligationen  und  die  Schuld  an  die

Ges.  Samml.  1882.  (Nr.  8839.)  8