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Artikel J.
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, nach Maßgabe eines den
Regierungen des Königreichs Bayern, sowie der Großherzogthümer Baden und
Hessen mitgetheilten allgemeinen Projekts den Main von Frankfurt bis zum
Rhein zu kanalisiren, nach erfolgter Herstellung der Kanalisirungswerke deren
Betrieb zu übernehmen, sowie dieselben nebst dem Fahrwasser auf dem kanalisirten
Strome zu unterhalten.
Die Regierungen des Königreichs Bayern und der Großherzogthümer Baden
und Hessen ertheilen zur Ausführung dieser Absicht ihre Zustimmung.
Eine wesentliche Abänderung der in Aussicht genommenen Einrichtungen
bedarf der Zustimmung sämmtlicher Mainuferstaaten.
Artikel I.
Die Großhergoglich Hessische Regierung gestattet die Herstellung der für
die Kanalisirung des Mains erforderlichen Anlagen auf ihrem Gebiete und deren
Benutzung durch die Königlich Preußische Regierung zu den Zwecken des Unter-
nehmens. Die landespolizeiliche Prüfung und Feststellung der Detailpläne der
im Großherzoglichen Gebiete belegenen Kanalisirungsanlagen erfolgt nach Maßgabe
der Großherzoglich Hessischen Gesetze und Verordnungen.
Artikel III.
Insoweit daselbst (Art. II) zur Ausführung der Kanalisirung die Erwerbung
von Grundeigenthum nothwendig ist, wird, wenn die Erwerbung im Wege gütlicher
Vereinbarung zwischen der Königlich Preußischen Regierung und den Betheiligten
nicht zu erreichen sein sollte, das Enteignungsverfahren nach Maßgabe der be-
treffenden Großherzoglich Hessischen Gesetze in Anwendung kommen.
Artikel IV.
Insoweit nicht schon gesetzlich eine Zuständigkeit der Großherzoglich Hessischen
Gerichte begründet ist, verpflichtet sich die Königlich Preußische Regierung, wegen
aller Ansprüche privatrechtlicher Natur, welche in Veranlassung der Anlage, des
Betriebs und der Verwaltung der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen
Werke der Mainkanalisirung gegen die Königlich Preußische Regierung erhoben
werden, bei den Großherzoglich Hessischen Gerichten, welche in der Stadt Darm-
stadt ihren Sitz haben, Recht zu nehmen.
Artikel V.
Die Bestimmung darüber, welche Arbeiten zum Zwecke der Unterhaltung
der Kanalisirungswerke und des Fahrwassers auszuführen sind, steht der Königlich
Preußischen Regierung zu; die Wünsche der übrigen Mainuferstaaten sollen dabei
jedoch thunlichst berücksichtigt werden.