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Auf dem Blatte oder Artikel des Grundbuches ist die Nummer des Rollen-
blattes kostenfrei zu vermerken.
S. 4.
Ein Landgut soll in die Rolle nur dann eingetragen werden, wenn die
Voraussetzungen des F. 1 Absatz 2 zur Zeit der Eintragung vorhanden sind.
Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil
diese Voraussetzungen zur Zeit der Eintragung nicht vorhanden gewesen seien.
G. 5.
Die Eintragung und die Löschung in der Rolle erfolgt auf Antrag des
Eigenthümers, welcher über das Landgut letztwillig verfügen kann.
F. 6.
Die Anträge auf Eintragung und auf Löschung in der Rolle werden bei
dem Amtsgerichte, unter Anwendung der 99P. 32 bis 34 der Grundbuchordnung
vom 5. Mai 1872 (Gesetz-Samml. S. 446), mündlich angebracht oder schriftlich
eingereicht.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller mitzutheilen, daß die Eintragung
und die Löschung erfolgt sei.
S. 7.
Die Eintragung verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung.
Die Eintragung ist auch für jeden nachfolgenden Eigenthümer wirksam,
sofern derselbe Eigenthümer des ganzen Landgutes oder eines den Voraussetzungen
des F. 1 Absatz 2 entsprechenden Theiles desselben ist.
. S.
Bei Grundstückserwerbungen zu einem in der Rolle eingetragenen Landgute
ist gleichzeitig mit der Zuschreibung in dem Grundbuche die Zuschreibung auch
in der Rolle zu bewirken, wenn der Erwerber seine entgegengesetzte Absicht nicht
ausdrücklich erklärt.
Bei Veräußerungen eines Theiles von einem in der Rolle eingetragenen
Landgute ist gleichzeitig mit der Abschreibung im Grundbuche auch die Löschung
des veräußerten Theiles in der Rolle zu bewirken, wenn bei demselben die Vor-
aussetzungen des F. 1 Absatz 2 nicht zutreffen.
In den Fällen dieses Paragraphen erfolgen die Zuschreibungen und
Löschungen in der Rolle von Amtswegen und kostenfrei.
S. 9.
Die Einsicht der Rolle ist Jedem gestattet, welcher nach dem Ermessen des
Amtsgerichts ein rechtliches Interesse dabei hat.
Die Einsicht der Rolle erfolgt kostenfrei.