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(Xr. 8950.) Gesetz, betreffend die Gerichtskosten bei Jwangsversteigerungen und Zwangs.
verwaltungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens. Vom
18. Juli 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den Geltungs-
bereich der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, was folgt:
S. 1.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Jwangsverwaltung
von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens werden die Gebühren und Aus-
lagen unter Anwendung des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtskosten-
gesetz vom 10. März 1879 (Gesetz-Samml. S. 145) und des Gesetzes vom
21. März 1882 (Gesetz= Samml. S. 129) nach den folgenden Vorschriften erhoben.
. 2.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben:
1) für den Erlaß der Bekanntmachung des Versteigerungstermins zwei
Zehntheile,
2) für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins zwei Zehntheile,
3) für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins nach Abhaltung
des ersten ein Zehntheil,
4) für das Vertheilungsverfahren fünf Zehntheile der im §. 8 des Deutschen
Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr.
Bei Gegenständen von mehr als 100 000 Mark steigen die ferneren Werth-
klassen um je 3 000 Mark und die Gebühren um je 10 Mark.
Die Gebühr für den Erlaß der Bekanntmachung des Versteigerungstermins
wird nur einmal erhoben. Wird jedoch nach Abhaltung des bekannt gemachten
Termins ein neuer Termin bekannt gemacht, so wird ein Zehntheil der bezeichneten
Gebühr erhoben (F. 8 a. a. O.).
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins gilt als erlassen, wenn sie
zur Veröffentlichung oder an einen der Interessenten abgesandt worden ist.
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben nach
Feststellung der Kaufbedingungen zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist.
ie
Für das Urtheil, durch welches im Verfahren der Zwangsversteigerung
der Zuschlag ertheilt worden ist, werden erhoben:
a) von dem Betrage bis zu 300 Mark einschließlich von je 75 Mark
1,50 Mark,
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