Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Regierungsbezirken angehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den 
Umfang der ganzen Provinz gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die 
Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von sechszig Mark an- 
zudrohen. 
Die gleiche Befugniß steht dem Regierungspräsidenten für mehrere Kreise 
oder für den Umfang des ganzen Regierungsbezirks zu. 
Die Befugniß der Regierung zum Erlasse von Polizeivorschriften wird 
aufgehoben. 
S. 138. 
Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom-, Schiff- 
fahrts= und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
§. 136 Absatz 2 Nr. 2, ausschließlich dem Regierungspräsidenten und, wenn die 
Vorschriften sich auf mehr als einen Regierungsbezirk oder auf die ganze Provinz 
erstrecken sollen, dem Oberpräsidenten, soweit aber mit der Verwaltung dieser 
Zweige der Polizei besondere, unmittelbar von dem Minister für Handel 
und Gewerbe ressortirende Behörden beauftragt sind, den Letzteren zu. Die Be- 
fugniß des Regierungspräsidenten erstreckt sich auch auf den Erlaß solcher Polizei= 
vorschriften für einzelne Kreise oder Theile derselben. 
Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen bis 
zu sechszig Mark angedroht werden. 
Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1853, betreffend die Er- 
leichterung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der Provinzen 
Preußen und Pommern (Gesetz-Samml. S. 216), behält es mit der Maßgabe 
sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Regierungspräsident tritt. 
C. 139. 
Die gemäß §§. 137, 138 von dem Oberpräsidenten zu erlassenden Polizei- 
vorschriften bedürfen der Zustimmung des Provinzialraths, die von dem Regie- 
rungspräsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften der Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist der Oberpräsident 
sowie der Regierungspräsident befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der 
Zustimmung des Provinzialraths beziehungsweise des Bezirksausschusses zu er- 
lassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb drei Monaten nach dem Tage 
der Publikation der Polizeivorschrift ertheilt, so hat der Oberpräsident beziehungs- 
weise der Regierungspräsident die Vorschrift außer Kraft zu setzen. 
S. 140. 
Polizeivorschriften der in den 99. 136, 137 und 138 bezeichneten Art 
sind unter der Bezeichnung „Polizeiverordnung“ und unter Bezugnahme auf 
die Bestimmungen des §. 136 beziehungsweise der IS#. 137 oder 138, sowie in 
den Fällen des F. 137 auf die in demselben angezogenen gesetzlichen Bestimmungen 
durch die Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu machen, in welchen dieselben 
Geltung erlangen sollen. 
(Nr. 8951.)
	        
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