Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 316 — 
Zweiter Abschnitt. 
Bezirkssynoden. 
d. 57. 
Bis zur endgültigen Bildung der Synodalbezirke, welche nach Anhörung 
der Gesammtsynode durch den Minister der geistlichen Angelegenheiten erfolgt, 
sollen die in der Anlage aufgeführten neuen Synodalbezirke bestehen. Für jeden 
Synodalbezirk wird eine Bezirksfynode gebildet. 
Eine Abänderung der hiernach gebildeten Synodalbezirke kann nur mit Ein- 
willigung der betheiligten Bezirkssynoden von dem Minister der geistlichen An- 
gelegenheiten verfügt werden. 
Die Bezirkssynode besteht: 
1) aus den Superintendenten und sämmtlichen ein Pfarramt innerhalb des 
Synodalbezirks definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen, 
2) aus der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder reformirter Konfession 
oder solcher Evangelischen, welche, ohne der Kirchengemeinde eines 
anderen Bekenntnisses anzugehören, sich thatsächlich zu der reformirten 
Kirche halten. 
Von den unter 2 genannten wird die eine Hälfte aus den derzeitigen und 
früheren Kirchenvorstehern und Gemeindevertretern dergestalt gewählt, daß jede 
Gemeinde so viel Mitglieder entsendet, als sie stimmberechtigte Geistliche in der 
Synode hat. Die andere Hälfte wird von den an Seelenzahl stärkeren Gemeinden 
aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Bezirks- 
synodalverbandes gewählt, jedoch so, daß eine einzelne Gemeinde nicht mehr als 
die Hälfte sämmtlicher Mitglieder in die Bezirkssynode sendet. Diejenigen Ge- 
meinden, welche hiernach noch ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, 
sowie die Zahl dieser Mitglieder werden unter Berücksichtigung der Seelenzahl, 
sowie der sonstigen örtlichen Verhältnisse der Gemeinden und des Bezirks durch 
Beschluß der Bezirkssynode, welcher der Genehmigung der Kirchenbehörde bedarf, 
bestimmt. Für jedes gewählte Mitglied ist ein Ersatzmann zu wählen, welcher 
bei dessen Behinderung in die Synode eintritt. Die Wahlen erfolgen auf sechs 
Jahre und werden von den vereinigten Gemeindeorganen jeder Gemeinde, bei ver- 
bundenen Gemeinden der Gesammtparochie, vollzogen. 
Der reformirte Generalsuperintendent, sowie ein von der Kirchenbehörde 
etwa abgeordnetes Mitglied derselben, desgleichen die Mitglieder des Vorstandes 
der Gesammtsynode haben das Recht, jederzeit den Verhandlungen der Bezirks- 
synode beizuwohnen, dabei das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. 
. 59. 
Den Vorsitz in der Bezirksfynode führt der Superintendent. Sind mehrere 
Superintendenten Mitglieder der Synode, so steht es der Synode frei, aus den
	        
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