— 320 —
Dritter Abschnitt.
Gesammtsynode.
S. 66.
Die Gesammtsynode besteht:
1) aus dem reformirten Generalsuperintendenten;
2) aus den von den Bezirkssynoden zu wählenden geistlichen und weltlichen
Abgeordneten;
3) aus fünf von dem Landesherrn zu berufenden Mitgliedern.
Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme des Generalsuperintendenten, sind
nur für die jedesmalige Synodalperiode bestellt, doch ist ihre Wiederwahl oder
Wiederberufung statthaft.
Die Synodalperiode dauert sechs Jahre.
S. 67.
Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Gesammtsynode
gewählten Synodalausschusses und der Kirchenbehörde sind berechtigt, mit berathender
Stimme an den Verhandlungen der Synode Theil zu nehmen. Außerdem wohnt
ein Königlicher Kommissarius den Verhandlungen bei, welcher jederzeit das Wort
ergreifen und Anträge stellen kann.
S. 68.
Die Wahl der Abgeordneten zur Gesammtsynode erfolgt durch die Bezirkssynode
dergestalt, daß für Bezirkssynodalbezirke mit weniger als mit 5000 Reformirten
zwei Abgeordnete, für Bezirkssynodalbezirke mit 5000 bis 10 000 Reformirten
drei Abgeordnete, für Bezirkssynodalbezirke mit 10 000 Reformirten und
darüber vier Abgeordnete gewählt werden. Im sechsten Synodalbezirk werden
die in der Anlage zu 6Ga und b bezeichneten beiden Wahlbezirke für die Wahlen
zur Gesammtsynode gebildet. Unter den von jedem Wahlkörper zu wählenden
Abgeordneten muß stets ein Geistlicher und ein Weltlicher sich befinden. In
Betreff der übrigen Abgeordneten steht den Wählern die freie Wahl zwischen
Geistlichen und Weltlichen zu. Bei Berufung der Versammlung) in welcher die
Wahl stattfindet, muß den Synodalmitgliedern hiervon ausdrücklich Kenntniß
gegeben werden. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Für jeden Abgeordneten
ist ein Ersatzmann zu wählen.
. 69.
Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder in einer zur Gesammtsynode
gehörigen reformirten Gemeinde ein Pfarramt bekleidende Geistliche, der
mindestens 30 Jahre alt ist, als weltliches Mitglied jedes zum Kirchenältesten
wählbare Gemeindeglied reformirter Konfession, welches einer der zur Gesammtsynode
gehörigen Gemeinden angehört.