Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Dritter  Abschnitt.
Gesammtsynode.

S.  66.

Die  Gesammtsynode  besteht:

1)  aus  dem  reformirten  Generalsuperintendenten;

2)  aus  den  von  den  Bezirkssynoden  zu  wählenden  geistlichen  und  weltlichen

  Abgeordneten;

3)  aus  fünf  von  dem  Landesherrn  zu  berufenden  Mitgliedern.

Sämmtliche  Mitglieder,  mit  Ausnahme  des  Generalsuperintendenten,  sind
nur  für  die  jedesmalige  Synodalperiode  bestellt,  doch  ist  ihre  Wiederwahl  oder
Wiederberufung  statthaft.

Die  Synodalperiode  dauert  sechs  Jahre.

S.  67.

Die  Mitglieder  des  von  der  vorangegangenen  ordentlichen  Gesammtsynode
gewählten  Synodalausschusses  und  der  Kirchenbehörde  sind  berechtigt,  mit  berathender
Stimme  an  den  Verhandlungen  der  Synode  Theil  zu  nehmen.  Außerdem  wohnt
ein  Königlicher  Kommissarius  den  Verhandlungen  bei,  welcher  jederzeit  das  Wort
ergreifen  und  Anträge  stellen  kann.

S.  68.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Gesammtsynode  erfolgt  durch  die  Bezirkssynode
  dergestalt,  daß  für  Bezirkssynodalbezirke  mit  weniger  als  mit  5000  Reformirten
  zwei  Abgeordnete,  für  Bezirkssynodalbezirke  mit  5000  bis  10  000  Reformirten
  drei  Abgeordnete,  für  Bezirkssynodalbezirke  mit  10  000  Reformirten  und
darüber  vier  Abgeordnete  gewählt  werden.  Im  sechsten  Synodalbezirk  werden
die  in  der  Anlage  zu  6Ga  und  b  bezeichneten  beiden  Wahlbezirke  für  die  Wahlen
zur  Gesammtsynode  gebildet.  Unter  den  von  jedem  Wahlkörper  zu  wählenden
Abgeordneten  muß  stets  ein  Geistlicher  und  ein  Weltlicher  sich  befinden.  In
Betreff  der  übrigen  Abgeordneten  steht  den  Wählern  die  freie  Wahl  zwischen
Geistlichen  und  Weltlichen  zu.  Bei  Berufung  der  Versammlung)  in  welcher  die
Wahl  stattfindet,  muß  den  Synodalmitgliedern  hiervon  ausdrücklich  Kenntniß
gegeben  werden.  Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel.  Für  jeden  Abgeordneten
ist  ein  Ersatzmann  zu  wählen.

.  69.

Wählbar  ist  als  geistliches  Mitglied  der  Synode  jeder  in  einer  zur  Gesammtsynode
  gehörigen  reformirten  Gemeinde  ein  Pfarramt  bekleidende  Geistliche,  der
mindestens  30  Jahre  alt  ist,  als  weltliches  Mitglied  jedes  zum  Kirchenältesten
wählbare  Gemeindeglied  reformirter  Konfession,  welches  einer  der  zur  Gesammtsynode
  gehörigen  Gemeinden  angehört.