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S. 7.
Der Synodalvorstand bildet in Gemeinschaft mit zwei von der Synode
am Schluß ihrer Verhandlungen zu wählenden Synodalmitgliedern den Synodalausschuß.
Auch für jedes dieser beiden Ausschußmitglieder ist ein Stellvertreter
zu wählen. Wird die Versammlung geschlossen, bevor diese Wahl stattgefunden,
so treten die für die frühere Synodalperiode Gewählten wieder in Funktion.
Dem Spnodalausschuß liegt ob:
1) die vorläufige Entscheidung in solchen zu dem Geschäftskreise der Synode
gehörigen Angelegenheiten, welche während der Zeit, daß die Synode
nicht versammelt ist, der sofortigen Entscheidung bedürfen. Solche
vorläufige Entscheidungen sind der nächsten Gesammtsynode zur definitiven
Beschlußfassung vorzulegen;
2) die Abstattung von Gutachten über Vorlagen der Kirchenbehörde;
3) die Berichterstattung an die Synode über die inneren und äußeren
kirchlichen Zustände;
4) die Mitwirkung bei wichtigen Geschäften und Entscheidungen der Kirchenbehörde
dergestalt, daß die Mitglieder des Ausschusses an den betreffenden
Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder der Kirchenbehörde
mit vollem Stimmrecht Theil nehmen.
Zu dieser Mitwirkung muß der Ausschuß geladen werden, wenn
es sich handelt:
a) um Ernennung der Superintendenten, sowie der Vorsitzenden der
Bezirkssynode in der Grafschaft Bentheim;
b) um Besetzung von Pfarreien, deren Einkommen 2 400 Mark übersteigt,
oder um Versagung der Bestätigung eines gewählten Geistlichen
(§§. 53 und 54)
c) um Ertheilung von Zulagen an Geistliche oder Kirchenbeamte aus
Fonds, über welche der Synode die Verfügung zusteht, sowie um
Erhöhung der Dotation der Pfarrer aus Mitteln der Lokalgemeinde
gegen deren Willen;
d) um Disziplinarentscheidungen gegen Geistliche und andere Kirchenbeamte
oder um Streichung aus der Liste der Kandidaten;
c) um Entscheidungen, durch welche über den Verlust des Wahlrechts,
Entlassung vom Amte eines Kirchenältesten oder Gemeindevertreters
zu befinden ist.
Auch in anderen wichtigen Fällen kann die Kirchenbehörde den Synodalausschuß
zuziehen.
In den Fällen d und e ist der Betheiligte zu vernehmen und zu den Verhandlungen
mit seiner Vertheidigung in Person oder durch einen Vertheidiger
zuzulassen.
O#.r. 8954.)