Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S.  7.

Der  Synodalvorstand  bildet  in  Gemeinschaft  mit  zwei  von  der  Synode
am  Schluß  ihrer  Verhandlungen  zu  wählenden  Synodalmitgliedern  den  Synodalausschuß.
  Auch  für  jedes  dieser  beiden  Ausschußmitglieder  ist  ein  Stellvertreter
zu  wählen.  Wird  die  Versammlung  geschlossen,  bevor  diese  Wahl  stattgefunden,
so  treten  die  für  die  frühere  Synodalperiode  Gewählten  wieder  in  Funktion.

Dem  Spnodalausschuß  liegt  ob:

1)  die  vorläufige  Entscheidung  in  solchen  zu  dem  Geschäftskreise  der  Synode
gehörigen  Angelegenheiten,  welche  während  der  Zeit,  daß  die  Synode
nicht  versammelt  ist,  der  sofortigen  Entscheidung  bedürfen.  Solche
vorläufige  Entscheidungen  sind  der  nächsten  Gesammtsynode  zur  definitiven
Beschlußfassung  vorzulegen;

2)  die  Abstattung  von  Gutachten  über  Vorlagen  der  Kirchenbehörde;

3)  die  Berichterstattung  an  die  Synode  über  die  inneren  und  äußeren
kirchlichen  Zustände;

4)  die  Mitwirkung  bei  wichtigen  Geschäften  und  Entscheidungen  der  Kirchenbehörde
  dergestalt,  daß  die  Mitglieder  des  Ausschusses  an  den  betreffenden
Berathungen  und  Beschlüssen  als  außerordentliche  Mitglieder  der  Kirchenbehörde
  mit  vollem  Stimmrecht  Theil  nehmen.

Zu  dieser  Mitwirkung  muß  der  Ausschuß  geladen  werden,  wenn
es  sich  handelt:

a)  um  Ernennung  der  Superintendenten,  sowie  der  Vorsitzenden  der
Bezirkssynode  in  der  Grafschaft  Bentheim;

b)  um  Besetzung  von  Pfarreien,  deren  Einkommen  2  400  Mark  übersteigt,
  oder  um  Versagung  der  Bestätigung  eines  gewählten  Geistlichen
  (§§.  53  und  54)

c)  um  Ertheilung  von  Zulagen  an  Geistliche  oder  Kirchenbeamte  aus
Fonds,  über  welche  der  Synode  die  Verfügung  zusteht,  sowie  um
Erhöhung  der  Dotation  der  Pfarrer  aus  Mitteln  der  Lokalgemeinde
  gegen  deren  Willen;

d)  um  Disziplinarentscheidungen  gegen  Geistliche  und  andere  Kirchenbeamte
  oder  um  Streichung  aus  der  Liste  der  Kandidaten;

c)  um  Entscheidungen,  durch  welche  über  den  Verlust  des  Wahlrechts,
  Entlassung  vom  Amte  eines  Kirchenältesten  oder  Gemeindevertreters
  zu  befinden  ist.

Auch  in  anderen  wichtigen  Fällen  kann  die  Kirchenbehörde  den  Synodalausschuß
  zuziehen.

In  den  Fällen  d  und  e  ist  der  Betheiligte  zu  vernehmen  und  zu  den  Verhandlungen
  mit  seiner  Vertheidigung  in  Person  oder  durch  einen  Vertheidiger
zuzulassen.

O#.r.  8954.)