Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

—  324  —

Vierter  Abschnitt.
Kosten.

8.  77.

Die  Kosten  der  Synoden  werden  aus  den  Gesammt=  und  Bezirkssynodalkassen
  bestritten.  Diese  erhalten  ihren  Bedarf,  soweit  nicht  andere  Mittel  für
jenen  Zweck  verfügbar  sind,  theils  durch  die  Einkünfte  ihres  eigenen  Vermögens,
theils  durch  die  Beiträge  der  Synodalbezirke  und  Gemeinden.

.  78.

Die  Beiträge  der  Bezirkssynodalkassen  zur  Gesammtsynodalkasse  werden
nach  Maßgabe  einer  Matrikel  aufgebracht,  welche  vorläufig  von  der  Kirchenbehörde,
definitiv  von  der  Gesammtsynode  unter  Zustimmung  der  Kirchenbehörde  aufzustellen
  ist.  Die  Gesammtsynodalkasse  wird  unter  Aufsicht  der  Synode  durch
einen  von  ihr  zu  bestellenden  Synodalrechnungsführer  verwaltet.

Die  Kosten  der  Bezirkssynoden  werden  von  den  Bezirkssynoden  auf  die
Kirchengemeinden  des  Synodalbezirks  nach  dem  Betrage  der  in  den  einzelnen
Kirchengemeinden  aufkommenden  direkten  Staatssteuern  vertheilt.

.  79.

In  den  Gemeinden  werden  sowohl  die  Synodalkostenbeiträge  als  auch  die
aus  der  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Kirchenräthe  und  Gemeindevertretungen
entstehenden  Kosten  aus  den  Kirchenkassen,  soweit  diese  dazu  bei  Berücksichtigung
ihrer  übrigen  Verpflichtungen  im  Stande  sind,  sonst  durch  Gemeindeumlagen  bestritten.
  Beide  Arten  von  Kosten  haben  die  Natur  von  nothwendigen  kirchlichen
Aufwendungen.

d.  80.

Die  Mitglieder

a)  der  Bezirkssynode  erhalten  keine  Diäten,

b)  des  Bezirkssynodalvorstandes,  wenn  sie  als  solche  sich  versammeln,

Diäten  im  Betrage  von  5  Mark  täglich,

e)  des  Gesammtsynodalvorstandes,  der  Gesammtsynode  und  des  Synodalausschusses

  Diäten  im  Betrage  von  10  Mark  täglich.

An  Reisekosten  erhalten  die  Synodalen  10  Pfennig  für  jeden  Kilometer
Eisenbahn,  Dampfschiff  oder  Post,  30  Pfennig  für  jeden  Kilometer,  welcher  nicht
auf  diese  Weise  zurückzulegen  ist.

Die  zur  Theilnahme  an  den  Amtsprüfungen  der  Geistlichen  abzusendenden
drei  Mitglieder  der  Synode  erhalten  Diäten  und  Reisekosten  in  dem  für  die  Mitglieder
  der  Gesammtsynode  festgesetzten  Betrage.