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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 3. —
Nr. 8909.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Hannoverschen Gesetzes vom 30. Juni 1842
über das Verfahren in Gemeinheitstheilungs= und Verkoppelungssachen
Vom 17. Januar 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für die
Provinz Hannover, was folgt:
F. 1.
Das Gesetz vom 30. Juni 1842 über das Verfahren in Gemeinheits-
theilungs= und Verkoppelungssachen (Hannoversche Gesetz Samml. S. 145) wird
durch die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzt und abgeändert.
§. 2.
An die Stelle der bisherigen, aus zwei Mitgliedern bestehenden Theilungs-
kommission treten mit gleichen Obliegenheiten und Befugnissen einzelne Kommissare.
Soweit es die Geschäfte der Generalkommission gestatten, haben sich auch
deren Mitglieder der Bearbeitung von Auseinandersetzungssachen, insbesondere der
schwierigen und verwickelten, zu unterziehen. Dieselben nehmen in solchen Fällen
an den Entscheidungen der Generalkommission auf Berufungen gegen die von
ihnen erlassenen Entscheidungen nicht Theil.
Die Feststellung der Vorbedingungen für die Zulassung anderer Personen
als Kommissare erfolgt durch den Ressortminister.
-e
Die Generalkommission ist befugt, mit der Bearbeitung einzelner, zum
Auseinandersetzungsverfahren gehöriger Geschäfte, und selbst mit der vollständigen
Bearbeitung einfacher Auseinandersetzungen jeden Staats= und Gemeindebeamten
zu beauftragen, welchen sie dazu für geeignet hält. Die im unmittelbaren Staats-
dienste stehenden Verwaltungsbeamten sind verpflichtet, sich imerhalb ihres Ver-
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8909.)
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1883.