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waltungsbezirks solchen Aufträgen zu unterziehen. Die beauftragten Beamten
haben wegen dieser Geschäfte gleiche Rechte und Pflichten, wie die dauernd be-
schäftigten Kommissare der Generalkommission.
g. 4.
Der Ressortminister kann den dazu geeignet befundenen, dauernd beschäf-
tigten Kommissaren die Qualifikation als landwirthschaftliche Sachverständige bei-
legen, in welchem Falle es über landwirthschaftliche Gegenstände keines Gutachtens
eines anderen Sachverständigen bedarf.
Kommissare, welchen die Qualifikation als landwirthschaftliche Sachverständige
nicht beigelegt worden ist, haben bei Streitigkeiten über landwirthschaftliche Gegen-
stände das Gutachten eines von der Generalkommission zu bestimmenden, mit
dieser Qualifikation versehenen Kommissars oder eines Kreisverordneten G. 15
dieses Gesetzes) einzuholen.
§. 5.
Das Geschäft der Bonitirung, d. i. der Schätzung ländlicher Grundstücke
in bestimmte, für die gegebene Oertlichkeit festgesetzte Klassen, geschieht, wo es
auf eine so spezielle Würdigung des Gegenstandes der Auseinandersetzung an-
kommt, durch zwei zu dergleichen Geschäften im Allgemeinen oder für den Fall
besonders verpflichtete Personen.
KS. 6.
Sind in demselben oder einem benachbarten Kreise bereits gewisse Personen
von der Generalkommission zu Boniteuren bestellt, so bleibt den Betheiligten die
Auswahl unter diesen vorbehalten.
Andernfalls, oder wenn die Betheiligten sich ihres Wahlrechts begeben,
ernennt der Kommissar die Boniteure.
*)*2
Der Kommissar nimmt an der Bonitirung den Antheil, daß er die
Boniteure dabei, soweit erforderlich, leitet, sie auf übersehene Umstände auf-
merksam macht und, wenn sie verschiedener Meinung sind, darüber als Obmann
bestimmt.
g. 8.
Die bei der Bonitirung anzunehmenden Klassen werden gleich bei der Ver-
anlassung derselben nach eingenommenem Augenschein und Rücksprache mit den
Boniteuren, jedoch nach dem alleinigen Ermessen des Kommissars (§. 4 Absatz 2)
festgesetzt.
Zu dessen Geschäften gehört auch die Werthschätzung jeder Klasse und die
Festsetzung des Verhältnisses der einen gegen die andere.