Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 8 — 
waltungsbezirks solchen Aufträgen zu unterziehen. Die beauftragten Beamten 
haben wegen dieser Geschäfte gleiche Rechte und Pflichten, wie die dauernd be- 
schäftigten Kommissare der Generalkommission. 
g. 4. 
Der Ressortminister kann den dazu geeignet befundenen, dauernd beschäf- 
tigten Kommissaren die Qualifikation als landwirthschaftliche Sachverständige bei- 
legen, in welchem Falle es über landwirthschaftliche Gegenstände keines Gutachtens 
eines anderen Sachverständigen bedarf. 
Kommissare, welchen die Qualifikation als landwirthschaftliche Sachverständige 
nicht beigelegt worden ist, haben bei Streitigkeiten über landwirthschaftliche Gegen- 
stände das Gutachten eines von der Generalkommission zu bestimmenden, mit 
dieser Qualifikation versehenen Kommissars oder eines Kreisverordneten G. 15 
dieses Gesetzes) einzuholen. 
§. 5. 
Das Geschäft der Bonitirung, d. i. der Schätzung ländlicher Grundstücke 
in bestimmte, für die gegebene Oertlichkeit festgesetzte Klassen, geschieht, wo es 
auf eine so spezielle Würdigung des Gegenstandes der Auseinandersetzung an- 
kommt, durch zwei zu dergleichen Geschäften im Allgemeinen oder für den Fall 
besonders verpflichtete Personen. 
KS. 6. 
Sind in demselben oder einem benachbarten Kreise bereits gewisse Personen 
von der Generalkommission zu Boniteuren bestellt, so bleibt den Betheiligten die 
Auswahl unter diesen vorbehalten. 
Andernfalls, oder wenn die Betheiligten sich ihres Wahlrechts begeben, 
ernennt der Kommissar die Boniteure. 
*)*2 
Der Kommissar nimmt an der Bonitirung den Antheil, daß er die 
Boniteure dabei, soweit erforderlich, leitet, sie auf übersehene Umstände auf- 
merksam macht und, wenn sie verschiedener Meinung sind, darüber als Obmann 
bestimmt. 
g. 8. 
Die bei der Bonitirung anzunehmenden Klassen werden gleich bei der Ver- 
anlassung derselben nach eingenommenem Augenschein und Rücksprache mit den 
Boniteuren, jedoch nach dem alleinigen Ermessen des Kommissars (§. 4 Absatz 2) 
festgesetzt. 
Zu dessen Geschäften gehört auch die Werthschätzung jeder Klasse und die 
Festsetzung des Verhältnisses der einen gegen die andere.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.