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K. 14.
Bei Streitigkeiten über die Eintheilung der zur Auseinandersetzung gehörigen
Gegenstände steht es den Parteien und jedem Theil derselben frei, darauf anzu-
tragen, daß zwei Kreisverordnete (§. 15 dieses Gesetzes) mit ihrem Gutachten
darüber gehört werden; jede Partei hat einen dieser beiden Kreisverordneten zu
wählen.
S. 15.
In jedem Kreise werden für die in den 99. 4, 11, 14 erwähnten Ge-
schäfte zwei bis sechs zuverlässige und sachkundige Kreiseingesessene ernannt. Die
Wahl dieser Kreisverordneten und der Beschluß über ihre Anzahl wird den Kreis-
ständen überlassen. Die Generalkommission hat die Wahl zu bestätigen. Sie
kann die Bestätigung aus Gründen, worüber sie nur dem Ressortminister Rechen-
schaft zu geben hat, versagen.
Die Kreisverordneten sind zur Uebernahme von Geschäften in benachbarten
Kreisen befugt, aber nicht verpflichtet.
S. 16.
Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Voll-
macht nachzuweisen und diese zu den Akten abzugeben.
Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des Kommissars oder der Aus-
einandersetzungsbehörde gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Bei der Be-
glaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen, noch der Aufnahme eines
Protokolls.
S. 17.
Die Bestimmung im 2. Absatze des F. 36 des Gesetzes vom 30. Juni 1842
findet entsprechende Anwendung, wenn der Kläger einen in den Rechtsweg ver-
wiesenen Streit nicht bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung ununterbrochen
fortsetzt.
. 18.
Der Antrag auf Theilung ist bei der Generalkommission unter Dar-
legung des Sachperhältnisses schriftlich oder mündlich anzubringen.
Das Vorverfahren hat der von der Generalkommission zu ernennende
Kommissar zu leiten.
S. 19.
Die Karte und das Vermessungsregister sind durch den Feldmesser zu
attestiren.
Die Prüfung der Richtigkeit der Vermessung erfolgt, wo solche erforderlich
erscheint, auf Anordnung der Generalkommission. Dieselbe braucht nicht durch
den Kommissar zu geschehen.