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g. 33.
Det Kommissar kann gegen Parteien, Zeugen, Sachverständige oder bei
der Verhandlung nicht betheiligte Personen, welche sich in den kommissarischen
Terminen einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen
Verfolgung eine Ordnungsstrafe bis zu Hundert Mark festsetzen.
Auf die hiergegen zulässige Berufung entscheidet die Generalkommission
endgültig.
. 34.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1883 in Kraft.
Dasselbe findet auch auf die fernere Behandlung der vor diesem Zeitpunkt
anhängig gewordenen Auseinandersetzungen Anwendung, für welche das Gesetz
vom 30. Juni 1842 über das Verfahren in Gemeinheitstheilungs= und Ver-
koppelungssachen und dessen spätere Zusätze maßgebend sind.
Die Erhebung der Kosten nach diesem Gesetze geschieht mit den im F. 16
des Kostengesetzes vom 24. Juni 1875 unter 1, 2 vorgeschriebenen Maßgaben.
S. 35.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden früheren Vorschriften über das Ver-
fahren in Gemeinheitstheilungs= und Verkoppelungssachen, sowie die I#. 35, 52,
53, 54 des Verfahrensgesetzes vom 30. Juni 1842 werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Januar 1883.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Kameke. Maybach. Lucius.
Friedberg. v. Goßler. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Redigirt im Bureau des Staotsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.