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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N.. 9.
Inhalt: Geseth, betreffend die Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer, S. 37. — Gese)h,
betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 1. Upril 1882/84, S. so.
— Geseh, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr
vom 1. April 1883/84, S. 40.
(Nr. 8920.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer.
Vom 26. März 1883
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen re.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den Umfang derselben, was folgt:
S. 1.
I. Die beiden untersten Stufen der Klassensteuer (P. 7 des Gesetzes vom
25. Mai 1873, Gesetz= Samml. S. 213) werden vom 1. April 1883 ab auf-
ehoben, so daß mit diesem Zeitpunkte die Verpflichtung zur Entrichtung der
Kansensteurr erst bei einem Jahreseinkommen von mehr als 900 Mark beginnt.
II. Drei Monatsraten der Stufen 3 bis 12 der Klassensteuer, zwei Monats-
raten der ersten und eine Monatsrate der zweiten Stufe der klassifizirten Einkommen-
steuer bleiben fortan außer Hebung, und zwar im Monate Juli, beziehentlich in
den darauf folgenden Monaten.
G. 2.
Die Bestimmung des §. 20 Alinea 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1873
(Gesetz Samml. S. 213) findet auf die erste bis einschließlich fünfte Stufe der
Einkommensteuer Anwendung.
C. 3.
§. 6 des Gesetzes vom zan 1655 (Gesetz Samml. S. 213), §. 5 des Gesetzes
vom 25. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 222), §. 9 Absatz 4 des Gesetzes vom
23. Juni 1876 (Gesetz Samml. S. 169), Artikel II des Gesetzes vom 12. März
1877 (Gesetz= Samml. S. 19), sowie das Gesetz vom 10. März 1881 (Gesetz-
Samml. S. 126) werden aufgehoben.
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8920.) 9
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1883.