Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

S. 4. 
Für die Erhebung von Kommunalzuschlägen zu den im §. 1 gedachten 
Steuern oder die Vertheilung von Kommunallasten nach denselben, sowie für 
die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung geregelten aktiven und 
passiven Wahlberechtigungen bleiben die in den Gesetzen über die Klassen= und 
klassifizirte Einkommensteuer vorgeschriebenen Steuersätze maßgebend und hat auch 
ferner die Veranlagung der Klassensteuer der zwei untersten Stufen nach den 
bisherigen Vorschriften zu erfolgen. 
S. 5. 
Bezüglich der für die örtliche Erhebung und Veranlagung der Klassensteuer 
den Gemeinden bewilligten Gebühren bewendet es bei der Bestimmung im F. 6 
des Gesetzes vom 16. Juli 1880 (Gesetz= Samml. S. 287) mit der Maßgabe, 
daß hinsichtlich der aufgehobenen Stufen 1 und 2 der Klassensteuer nur für die 
Veranlagung die Gebühr von drei Prozent des Veranlagungssolls gewährt wird. 
.6. 
Der zu den im §. 1 bestimmten Steuererlassen erforderliche und nach §. 4 
des Gesetzes vom 16. Juli 1880 zu berechnende Betrag — zuzüglich der nach 
§. 7 des gegenwärtigen Gesetzes den Hohenzollernschen Landen zu gewährenden 
Summe, aber nach Abzug des auf 740 000 Mark angenommenen Mehraufkommens 
an Klassensteuer in Folge Wegfalls der Kontingentirung — kommt auf die nach 
§. 1 jenes Gesetzes zu Steuererlassen zu verwendenden Geldsummen in Anrechnung. 
§. 7. 
Den Hohenzollernschen Landen wird jährlich ein Betrag überwiesen, welcher 
nach dem Verhältnisse der durch die letztvorangegangene Volkszählung ermittelten 
Bevölkerungszahl des übrigen Staatsgebietes zu der der Hohenzollernschen Lande 
einem Erlasse von 20 600 000 Mark an Klassen= und Einkommensteuer entspricht. 
Die Feststellung dieses Betrages erfolgt durch den Staatshaushalts-Etat. 
Der festgesetzte Betrag wird nach dem Verhältnisse der durch die letztvorangegangene 
Volkszählung ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden vertheilt. 
Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die Verwendung zu. 
. 8. 
Die zur Ausführung dieses Geh erforderlichen Anweisungen erläßt der 
Finanzminister. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. März 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Goßler. Scholz. 
Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff. 
 
	        
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