Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

—  66  —

g.  3.

Der  Beschuldigte  kann  gegen  die  Strafverfügung  binnen  einer  Woche  nach
der  Bekanntmachung  in  Gemäßheit  der  Strafprozeßordnung  auf  gerichtliche  Entscheidung
  antragen.

Ist  gegen  einen  Beschuldigten  im  Alter  von  12  bis  18  Jahren  eine
Strafverfügung  erlassen,  so  kann  binnen  der  für  den  Beschuldigten  laufenden
Frist  auch  der  gesetzliche  Vertreter  desselben  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen.

C.  4.

Die  Strafverfügung  muß  außer  der  Festsetzung  der  Strafe  die  strafbare
Handlung,  Zeit  und  Ort  derselben,  die  angewendete  Strafvorschrift  und  die
Beweismittel,  sowie  die  Kasse  bezeichnen,  an  welche  die  Geldstrafe  zu  zahlen  ist.

Sie  muß  die  Eröffnung  enthalten:

a)  daß  der  Beschuldigte  binnen  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung
auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen  könne;

b)  daß  der  Antrag  entweder  bei  der  Polizeibehörde,  welche  die  Strafverfügung
  erlassen  hat,  oder  bei  dem  zuständigen  Amtsgericht  anzubringen
  seiz

J)  daß  die  Strafverfügung,  falls  innerhalb  der  bestimmten  Frist  ein  Antrag
auf  gerichtliche  Entscheidung  nicht  erfolge,  vollstreckbar  werde.

G.  5.

Die  polizeiliche  Strafverfügung  ist  nach  Maßgabe  der  zu  erlassenden  Ausführungsbestimmungen
  (F.  13)  dem  Beschuldigten  durch  einen  öffentlichen  Beamten
zu  behändigen.

d.  6.

Für  dieses  Verfahren  (§§.  1  bis  5)  sind  weder  Stempel  noch  Gebühren
anzusetzen,  die  baaren  Auslagen  aber  fallen  dem  Beschuldigten  nach  näherer
Maßgabe  der  zu  erlassenden  Ausführungsbestimmungen  (F.  13)  in  allen  Fällen
zur  Last,  in  welchen  eine  Strafe  endgültig  gegen  ihn  festgesetzt  ist.

S.  7.

Die  in  Gemähheit  dieses  Gesetzes  endgültig  festgesetzten  Geldstrafen,  sowie
die  eingezogenen  Gegenstände  fallen  Demjenigen  zu,  welcher  die  sächlichen  Kosten
der  Polizeiverwaltung  zu  tragen  hat.

Der  Letztere  ist  dagegen  verpflichtet,  die  durch  Festsetzung  und  Vollstreckung

der  Strafen  entstehenden,  von  dem  Beschuldigten  nicht  beizutreibenden  Kosten
u  tragen.
Insoveit  besondere  Vorschriften  bestehen,  nach  welchen  Geldstrafen  oder
eingezogene  Gegenstände  einem  anderen  Berechtigten  zufallen,  findet  die  Vorschrift
des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.  Desgleichen  bleiben  vertragsmäßige  Bestimmungen
  unberührt.