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(Nr. 9014.) Verordnung, betreffend die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der für die
evangelischen Gemeinden des Konsistorialbezirks Cassel zu berufenden außer-
ordentlichen Synode. Vom 23. Juli 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen mit Bezugnahme auf Unseren heutigen Erlaß, betreffend die Berufung
einer außerordentlichen Synode für die evangelischen Gemeinden des Konsistorial-
bezirks Cassel, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen 2c. Angelegen-
heiten, was folgt:
S. 1.
Die zu berufende außerordentliche Synode soll aus zwei Abtheilungen be-
stehen, deren eine diejenigen Elemente enthält, aus welchen die Althessischen General-
synoden zusammengesetzt waren, und deren andere aus besonders zu wählenden
geistlichen und weltlichen Abgeordneten und aus sechs von Uns zu berufenden
Mitgliedern gebildet wird.
Beide Abtheilungen sollen gesondert tagen und jede für sich beschließen; es
soll ihnen gestattet sein, zur Vorbereitung ihrer Berathungen und Beschlüsse
gemeinschaftliche Ausschüsse zu bilden.
il'e
Die erste Abtheilung der Synode wird gebildet:
1) aus dem Präsidenten und den sämmtlichen Mitgliedern des Konsistoriums
zu Cassel;
2) aus den Superintendenten
zu Cassel,
zu Allendorf,
zu Marburg,
zu Hanau und
zu Rinteln,
sowie
dem geistlichen Inspektor der reformirten Diözese Oberhessen,
dem geistlichen Inspektor zu Hersfeld,
dem geistlichen Inspektor zu Fulda und
den beiden geistlichen Inspektoren zu Schmalkalden;
3) aus einer Anzahl von Pfarrern, deren je einer für jede Diözese von
den in derselben definitiv oder vikarisch ein Pfarramt bekleidenden
Pfarrern zu wählen ist.