Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 315 — 
S. 3. 
Für die Wahlen der zur zweiten Abtheilung der Synode zu wählenden 
Abgkordneten werden die in der Anlage aufgeführten Wahlbezirke gebildet, der- 
gestalt, daß 
für die Wahlbezirke 1 bis einschließlich 10 je drei Abgeordnete, 
für die Wahlbezirke 11, 12 und 13 je zwei Abgeordnete 
zu wählen sind und daß unter den von jedem Wahlbezirk zu wählenden Ab- 
geordneten ein Geistlicher und ein Weltlicher sich befinden muß. 
G. 4. 
Die Wahlversammlungen sollen bestehen: 
1) aus sämmtlichen Geistlichen, welche innerhalb des Wahlbezirks ein 
Pfarramt definitiv oder vikarisch verwalten, 
2) aus weltlichen Wahlmännern der Kirchengemeinden. 
Die Wahl dieser Wahlmänner erfolgt durch die weltlichen Mitglieder der 
zeitigen Presbyterien oder der denselben gleichzuachtenden Gemeindeorgane (Kirchen- 
vorstände, Kirchenväter, Altaristen) im Verein mit einer der Zahl ihrer Mit- 
glieder gleichen Zahl von Gemeindevertretern, welche vorher von den wahl- 
berechtigten Gemeindegliedern aus ihrer Mitte gewählt werden. Wahlberechtigt 
sind alle mindestens 24 Jahre alten selbstständigen evangelischen Gemeindeglieder, 
welche sittlich unbescholten sind, auch nicht durch Fernhaltung von dem öffentlichen 
Gottesdienste und dem heiligen Abendmahle die Bethätigung ihrer kirchlichen 
Gemeinschaft in anhaltender Weise unterlassen haben. 
Die Vertreter von Vikariaten und Filialen treten mit denjenigen der Haupt- 
und Muttergemeinden zu einem gemeinschaftlichen Wahlkörper zusammen. 
Für jede Gemeinde werden aus der Mitte ihrer nach F. 6 wählbaren Mit- 
glieder doppelt so viel Wahlmänner gewählt, als an derselben Pfarrstellen bestehen. 
Die Wahlen der Gemeindevertreter wie diejenigen der weltlichen Wahl- 
männer finden unter Leitung der den Vorsitz im Presbyterium 2c. führenden 
Parrer statt. Letztere haben kein Wahlrecht. 
S. 5. 
Die Wahl der Abgeordneten zur Synode wird von einem seitens des 
Konsistoriums zu ernennenden Kommissarius geleitet und dergestalt vorgenommen, 
daß zunächst ein geistliches, sodann ein weltliches Mitglied der Synode gewählt 
wird und hierauf da, wo ein drittes Mitglied zu wählen ist, hinsichtlich dessen 
eine Standesbeschränkung nicht stattfindet, die Wahl dieses Mitgliedes vorgenommen 
wird. Für jeden Abgeordneten ist ein Stellvertreter zu wählen. Niemand kann 
Mitglied beider Abtheilungen der Synode sein. 
S. 6. 
Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder nach §. 4, 1 wahl- 
berechtigte Geistliche, der mindestens 30 Jahre alt * l weltliche Mitglieder 
(Nr. 9014.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.