— 141 —
C. 10.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Privilegien und
Hypotheken behalten in Ansehung der zu dieser Zeit von denselben betroffenen
Grundstücke ihren bisherigen Rang.
Der bisherige Rang der Privilegien, mit Ausnahme der im Artikel 2101
des Rheinischen Civilgesetzbuchs bezeichneten, sowie derjenige der gesetzlichen und
gerichtlchen Hypotheken erlischt jedoch, sofern eine gehörige Einschreibung oder
euerung (SF. 4, 7) innerhalb der nachstehend bezeichneten Fristen unterbleibt.
Die Einschreibung der Privilegien aus Artikel 2103 Nr. 1) 2 des Rheini-
schen Civilgesetzbuchs, sowie der gesetzlichen Hypothek der Ehefrau und der Bevor-
mundeten ist vor dem 1. Juli 1886, die Erneuerung einer vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erfolgten Einschreibung innerhalb einer zehnjährigen Frist nach der
Einschreibung zu bewirken.
G. 11.
Die Einschreibung der gesetzlichen Hypothek der Ehefrau, welche nach dem
1. Juli 1886 später als ein Jahr seit Auflösung der Ehe erfolgt, ist unwirksam.
K. 12.
Die Auflösung eines Vertrages wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten,
t deren Sicherheit ein Privileg gewährt ist, kann Dritten gegenüber, welche
techte an dem veräußerten Grundstücke erworben haben, nur geltend gemacht
werden, wenn das Privileg durch Einschreibung gewahrt worden ist.
Wegen Nichterfüllung sonstiger Bedingungen kann die Auflösung eines nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Vertrages den im Absatz 1 bezeich-
neten Dritten gegenüber nur geltend gemacht werden, insoweit in der Vertrags-
urkunde ausdrücklich festgesetzt worden ist, daß die Nichterfüllung die Auflösung
des Vertrages zur Folge haben solle.
Die bezeichneten Dritten können bis zum rechtskräftigen Auflösungsurtheile
den Auflösungskläger durch Zahlung der Hauptsumme mit Zinsen und Kosten
klaglos stellen.
Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete und bis dahin nicht
eingeschriebene Privileg kamm mit der Wirkung der Erhaltung des Rechts der
Auflösung vor dem 1. Juli 1886 auch dann eingeschrieben werden, wenn in-
zwischen Weiterveräußerungen oder Transskriptionen von Veräußerungen statt-
gefunden haben.
S. 13.
Auf das Bergwerkseigenthum (8§8. 50 und 52 des allgemeinen Berg-
gesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865) finden die #. 1 und 3
des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Nothwendig-
Nr. 9062.)