Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1885. 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Anegegeben 
Benin. 
In halt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
bes 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1884. 
27. Oktbr. 
10. Novbr. 
  
1885. 
15. Janr. 
4. April. 
27. Febr. 
15. Janr. 
Allerh. Erlaß, betr. die Verleihung des Ent- 
eignungsrechts, sowie des Rechts zur Chaussee- 
gelderhebung an den Kreis Angerburg für 
die von demselben zu bauenden Chausseen 1) in 
Verlängerung der Kreischaussee Angerburg- 
Thiergarten Mauersee-Ecke von der Kreuzung 
des Weges von Engelstein nach Pristanien bis 
zur Grenze des Kreises Rastenburg in der 
Richtung auf Drengfurth und 2) von Anger- 
burg nach Benkheim. 
Allerh. Erlaß, betr. die Herabsetzung des Jins- 
fußes der von der Residenzstadt Hannover 
auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 
13. März 1872 ausgestellten Stadtobliga- 
tionen von vier und einhalb auf vier Prozent. 
Privilegium wegen Ausfertigung auf den In- 
haber lautender Obligationen der Residenzstadt 
Hannover im Betrage von 2 000 000 Mark. 
Statut für die Drainagegenossenschaft zu 
Koppinitz im Kreise Tost-Gleiwitz. 
Statut für die Drainagegenossenschaft zu 
Laband im Kreise Tost-Gleiwitz. 
Statut für die Drainagegenofssensshaft zu 
Zamosc-Lendzin im Kreise Pleß. 
Vertrag, betr. den Uebergang des Schleswig- 
schen Eisenbahnunternehmens auf den 
Staat. 
Allerh. Erlaß, betr. die Herabsetzung des Zins- 
fußes der von dem Kreise Rössel auf Grund 
der Allerhöchsten Privilegien vom 4. Juli 1864, 
17. März 1879 und 16. Jannar 1880 auf. 
genommenen Anleihen von fünf beziehungs- 
weise vier und einhalb Prozent auf vier Prozent. 
Allerh. Erlaß, betr. die Herabsetzung des Zins- 
fußes der von der Stadtgemeinde Solingen 
auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 
2. September 1863 und 13. November 1865 
aufgenommenen Anleihen von vier und ein- 
halb auf vier Prozent. 
  
  
  
9031. 
(Anl.) 
  
Nr. 3. 
96. 
Nr. 1. 
96. 
Nr. 2 
Nr. 4. 
5. 
Nr. 5. 
5. 
Nr. 6. 
26-29. 
5. 
Nr. 7. 
Nr. 8.
	        
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