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der Halberstadt-Blankenburger Eisenbahngesellschaft zu ertheilen. Wegen Kon-
zessionirung der ad 2 genannten Bahn wird die Königlich Preußische Regierung
mit demjenigen Unternehmer, welchem seitens der Herzoglich Braunschweigischen
Regierung die Konzession für diese Bahn ertheilt werden wird, in Benehmen
treten und demselben nach Maßgabe dieses Vertrages und der in Preußen üblichen
Bedingungen die Konzession ertheilen.
Artikel II.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Unternehmer der
Bahn von Braunschweig über Derneburg nach Seesen sein Domizil und die
Verwaltung der Bahn ihren Sitz in Braunschweig nehmen sollen.
Artikel II.
Die Staatsaufsicht bezüglich beider Bahnen bleibt innerhalb jedes Staats-
gebiets der betreffenden Regierung überlassen.
Die Punkte, wo die Bahnen die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten
werden, sollen nöthigenfalls durch deshalb beiderseits abzuordnende technische
Kommissarien näher bestimmt werden.
Artikel IV.
Die Bahn von Blankenburg nach Tanne soll bei Blankenburg, die Bahn
von Braunschweig nach Seesen bei Braunschweig und Seesen mit den Braug-
schweigischen Bahnen und bei Derneburg mit der Bahnstrecke Hildesheim-Grauhoff
in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden.
Sowohl die Feststellung der Bauprojekte für beide Eisenbahnen, als auch
die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge soll der Herzoglich Braunschweigischen
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Trace der Bahnen und der
Anlegung von Stationen und Haltestellen in dem Preußischen Staatsgebiete, als
auch bezüglich der Einführung der Bahnen in die bestehenden Bahnhöfe etwaigen
besonderen Wünschen der Preußischen Regierung Rechnung tragen wird.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauprojekte, soweit
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung
der Bahnhofsanlagen bleibt jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten.
Die Spurweite der Geleise beider Bahnen soll 1/,135 Meter im Lichten der
Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so ein-
gerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über-
gehen können.
Artikel V.
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahnen erforderlichen
Grundstücke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen
ist, wird jede der Hohen Regierungen für Ihr Gebiet den Unternehmern das
Expropriationsrecht verleihen.
(Nr. 9031.)