Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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d. 4. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, 
den Inhabern von Aktien der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft an 
Stelle ihres Antheils am Liquidationserlöse gegen Einlieferung ihrer MAktien nebst 
zugehörigen Dividendenscheinen und Talons eine Abfindung anzubieten, und zwar: 
a) für je eine Stammaktie à 300 Mark eine Staatsschuldverschreibung der 
vierprozentigen konsolidirten Anleihe zum Nenmwerthe von einhundert und 
fünfzig Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1884, 
b) für je zwei Stamm-Prioritätsaktien à 600 Mark Staatsschuldverschrei- 
bungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von ein- 
tausend dreihundert und fünfzig Mark mit Ginsscheinen für die Zeit 
vom 1. Januar 1884 sowie eine baare Zuzahlung von 15 Mark pro 
Stamm-Prioritätsaktie. 
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell- 
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische 
Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der Per- 
fektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme gewährt, 
wogegen die Vorschriften im §F. 32 des Gesellschaftsstatuts außer Kraft treten. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem 
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um- 
tausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
. 5. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell- 
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab- 
tretung des Unternehmens (F. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien entfallenden Betrages (F. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die 
Inhaber der Mktien zur Verfüeng zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse 
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. 
g. 6. 
Das Eigenthum der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn geht mit der Perfektion 
dieses Vertrages auf den Preußischen Staat über. Es soll jedoch bereits vom 
1. Januar 1884 ab die Verwaltung und der Betrieb des Halle-Sorau-Gubener 
Eisenbahnunternehmens, welche von der Königlichen Staatsregierung (zur Zeit
	        
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