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2) wenn die bei der Erbtheilung oder Auseinandersetzung betheiligten Per-
sonen nicht allein Eigenthümer des Landguts sind;
3) wenn das Landgut beim Tode des Erblassers in Folge von Ver-
änderungen, welche nach der Eintragung des Landguts in die Rolle
stattgefunden haben, nach F. 1 Absatz 2 nicht eintragungsfähig gewesen
wäre; jedoch kommt der Mangel eines Wohnhauses zur Zeit des Todes
des Erblassers nicht in Betracht, wenn dieser Zustand alsdann noch
nicht zwei Jahre gewährt hat.
. 25.
Für jede Eintragung und für jede Löschung in der Rolle, einschließlich der
darüber dem Eigenthümer zu machenden Mittheilung, wird, außer in den Fällen
des §. 8, eine Gerichtsgebühr von drei Mark erhoben.
Die Anträge zur Rolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen.
Erbtheilungen und Auseinandersetzungen, welche nach den Vorschriften dieses
Gesetzes erfolgen, sind frei vom Kaufstempel.
C. 26.
Das bestehende Anerbenrecht, sowie das bestehende Recht über Altentheil,
Setzwirthschaft, väterliche Aussage und fortgesetzte Gütergemeinschaft bleiben in
Geltung.
§. 27.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1886 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. April 1886.
(. S) Wilhelm.
Zugleich für den Minister
der öffentlichen Arbeiten.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
(Nr. 9119—9120.)